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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
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128festgestellte Frist nicht inne gehalten und der Lehrer auf unbe-stimmte Zeit in seiner Stelle belassen worden ist. Wenn dagegenein nach bestehender Vorschrift vorläufig auf zwei Jahre ange-stellter Schulamts=Candidat nach den Zeugnissen der Schul=Vor-stände, der Schul=Inspectoren, resp. des Schulraths des Regie-rungs=Collegii in praktischer Tüchtigkeit nicht fortgeschritten ist,auch demselben, nach dem Resultat der zweiten Prüfung nichtmehr, wie in der ersten, das Zeugniß der Wahlfähigkeit ertheiltwerden kann, so unterliegt es, falls nicht Umstände dafürsprechen, ihm einen neuen Prüfungs=Termin zu stellen, keinemBedenken, ihn ohne Weiteres zu entlassen. Es kommt überhauptnur darauf an, daß die nach der Wahlfähigkeits=Prüfung derSchulamts=Candidaten für deren provisorische Function zu stel-lenden Termine gehörig inne gehalten werden, die Entscheidungüber die definitive Anstellung dieser Candidaten nach Ablauf desersten und höchstens zweiten Termins erfolge und das proviso-rische Verhältniß nicht auf's unbestimmte ausgedehnt werde.Die Königl. Regierung wird aufgefordert, hiernach für die Folgezu verfahren.Berlin, den 31. August 1833.Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten.Zusätze der 2. Auflage.9. Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. April 1830, we-gen unfreiwilliger Emeritirung oder Pensionirung inUntersuchung gewesener Geistlichen und Schullehrer.Auf Ihren Bericht vom 31. März c. bestimme Ich, daßgegen Geistliche und Schullehrer, deren Vergehen nach dem Re-sultate einer, in Gemäßheit Meiner Order vom 12. April 1822.(Gesetz=Sammlung 105.) geführten Disziplinar=Untersuchung nichtmit der Amtsentlassung, sondern nur mit einer Strafversetzung zuahnden seyn würde, wenn letztere wegen höheren Alters, oder, wegensonst verminderter Dienstfähigkeit des zu Versetzenden nach Ihrempflichtmäßigen Ermessen für nicht anwendbar zu erachten ist, stattder Strafversetzung, deren unfreiwillige Emeritirung, oder Pen-sionirung mit einem nach dem Grade ihrer Verschuldung abzu-messenden geringeren Emeritengehalte, oder Pensionsbetrage, alsdenselben außerdem gebühren würde, von Ihnen festgesetzt werdensoll. Sie haben diese Anordnung durch die Gesetzsammlung zuröffentlichen Kenntniß zu bringen.Berlin, den 27. April 1830.Friedrich Wilhelm.An den Staatsminister Freiherr v. Altenstein.