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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
127
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127der oben erwähnten Bestimmung hiermit festzustellen, daßlinge von Schullehrer=Seminarien ihre erste öffentliche Anstellungin irgend einem Regierungs=Bezirke der Monarchie nur unterZustimmung derjenigen Regierung erhalten dürfen, in deren undfür deren Bezirk sie als Seminaristen ausgebildet sind. Die Kö-niglichen Regierungen haben bei den Anträgen auf Anstellungendiese Bestimmung auf's Pünktlichste zu befolgen, die KöniglichenProvinzial⸗Schul⸗Collegien aber davon die in die Seminare ein-tretenden Zöglinge in Kenntniß zu setzen.Berlin, den 18. April 1825.Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten.(gez.) von Altenstein.An sämmtliche Königliche Regierungen undProvinzial=Schul=Collegien.6. Circular=Verfügung.Die Berufscheine derjenigen Elementar=Schullehrer, welchenirgend eine Zahlung aus Gemeindekassen berufsmäßig zuge-sichert werden soll, sind in Zukunft, vor ihrer Einreichung an uns,den Gemeinderäthen der betreffenden Bürgermeistereien zur Er-klärung über die aus den Gemeindekassen zu bewilligende Zah-lung vorzulegen.In dem über die Erklärung des Gemeinderathes jedesmalaufzunehmenden Protokolle müssen die einzelnen Leistungen, welchedie Gemeindekasse nach dem Entwurfe des Berufscheins überneh-men soll, speziell aufgeführt und eben so speziell von dem Ge-meinderathe begutachtet werden. Die desfallsigen Gemeinderaths-Protokolle sind mit den Berufscheinen zugleich einzurechnen.Düsseldorf, den 5. Dezember 1835.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An sämmtliche Herren Landräthe7. Die provisorische oder definitive Ernennung erfolgtmittelst einer, auf den Grund des, von den Schulvor-ständen ausgefertigten und dem berufenen Lehrer mit-vollzogenen Berufscheines, von der Königlichen Regie-rung ausgestellten Urkunde.8. Rescript.Die von der Königl. Regierung in deren Bericht vom 2.Mai d. J. entwickelte Ansicht, daß ein provisorisch angestellterLehrer nur nach vorhergegangener förmlicher Untersuchung ent-lassen werden dürfe, kann von dem Ministerio nur für den Fallals begründet angesehen werden, wenn die für die Entscheidung