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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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126Die Herren Schulpfleger, die Schul=Commissionen und dieLandräthliche Behörden haben auf die genaue Befolgung dieserVorschrift zu achten.Düsseldorf, den 1. August 1827.Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.4. Circular=Verfügung.In Hinsicht der Aufstellung der Contracte wegen Annahmevon Hülfslehrern wird Nachfolgendes festgestellt:1) Es muß in den Verträgen ganz bestimmt angegeben wer-den, wie viel Stunden des Tages der Gehülfe unterrichtenund an den anderweitigen Schulgeschäften des Hauptleh-rers Theil nehmen soll.2) Der Gehülfe ist dem Lehrer zwar subordinirt, indeß hatüber die Wahl der Methode und die Ordnung der Lehrge-genstände nicht der Lehrer, sondern die Schul=Commissionresp. der Schulpfleger zu bestimmen, und ist das desfallsNöthige von dieser Stelle in dem, unter Zuziehung desLehrers und seiner Gehülfen mit Rücksichtnahme auf derenEigenthümlichkeit und besondere Tüchtigkeit für einzelneLehrgegenstände zu entwerfenden Lektionsplan festzustellen.Die Verträge sind von der Schul=Commission resp. demSchulpfleger jedesmal genau zu prüfen und namentlich istdafür zu sorgen, daß den Gehülfen ein ihrer Arbeit ent-sprechender Lohn gewährt werde.Angehende Schullehrer, die durch Ertheilung des öffentlichenUnterrichts schon hinreichend beschäftigt sind, auf den Erwerbdurch Privatunterricht zu verweisen, ist im Interesse des Schul-wesens nicht zu billigen. Es müssen vielmehr die beaufsichtigen-den Behörden mit aller Strenge darauf wachen, daß den jüngernLehrern Zeit zur weitern Ausbildung belassen werde, und sichdavon überzeugen, daß diese von ihnen gewissenhaft benutzt werde.Düsseldorf, den 8. Januar 1828.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.5. Verordnung.Die Bestimmungen vom 28. Februar 1825., nach welchendie Zöglinge der Schullehrer=Seminare verpflichtet worden, jedeihnen von der Königlichen Regierung, in deren Bezirk das be-treffende Seminar gelegen, innerhalb 3 Jahre nach ihrer Ent-lassung aus demselben, etwa angetragene Schulstelle zu über-nehmen, oder dafür dem Seminar einen Kosten=Ersatz zurück zuzahlen, hat sich als nicht ausreichend gezeigt, und das Ministe-rium sieht sich deßhalb veranlaßt, zur Erreichung des Zwecks