1252. Bekanntmachung.Mit Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 9. Juli v. J.,Amtsblatt Nr. 50., setzen wir hiermit wiederholt fest, daß inder Folge jede Erledigung einer Lehrstelle von dem Schulvor-stande durch den öffentlichen Anzeiger bekannt zu machen ist,und erst drei Wochen nach dieser Ankündigung die Vorschlägezur Besetzung der Stelle, und zwar ganz in Gemäßheit der Vor-schriften, welche die in Betreff der Anordnung von Schulpfle-gern und Schulvorständen erlassene Gouvernements=Verfügungvom 15. Juli 1814. enthält, aufgenommen werden.Das über die Vorschläge aufzunehmende Protocoll muß nichtnur die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß die Vorgeschla-genen im Ernennungsfalle dem Rufe zu folgen bereit sind, son-dern es müssen in demselben auch alle Candidaten, die sich beidem Schulvorstande zu der erledigten Stelle gemeldet haben,namentlich aufgeführt werden.Die Herren Schulpfleger werden Sorge tragen, daß dieseVorschrift auf das Genaueste befolgt, und die über die Vorschlägeaufgenommenen Verhandlungen jederzeit vollständig an uns ein-gereicht werden.Düsseldorf, den 15. August 1826.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.3. Bekanntmachung.Wir verordnen hiermit, daß von nun an keine Hülfs= oderUnterlehrer an den öffentlichen Elementarschulen unsers Verwal-tungs=Bezirks, ohne unsre Genehmigung angestellt werden.Die Vorschläge zur Besetzung der Hülfslehrerstellen, magdie Wahl der Unterlehrer bisher den Hauptlehrern vocations-mäßig überlassen gewesen seyn oder den Schulvorständen zustehen,sind unter Beifügung der Qualifications=Atteste des Vorgeschla-genen und des demselben auszustellenden und von dem Schul-vorstande zu vollziehenden Berufscheins, in welchem die Ver-pflichtungen des Schulgehülfen, so wie die ihm zu bewilligendenEmolumente genau zu specifiziren sind, von dem Schulvorstandean die Herren Schulpfleger resp. die städtischen Schul=Commis-sionen und von diesen durch die Landräthliche Behörde an unseinzureichen.Wir setzen ferner fest, daß der Wechsel der Unterlehrernach vorher erfolgter 6wöchentlicher Aufkündigung in der Regelnur im Anfange des Sommer= und Winterhalbjahrs Stattfinden darf, und eine Ausnahme von dieser Regel nur in Krank-heitsfällen und wenn der Unterlehrer zu einer Hauptlehrerstelleernannt wird, zuläßig ist.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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125
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