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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
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1222) Wirkliche angestellte Schullehrer können in keiner Artmehr zum Dienste im stehenden Heere herangezogen werden. Siesollen vielmehr, wenn sie einmal in dies Verhältniß übergegan-gen sind, sogleich dem ersten Aufgebote der Landwehr angehören,wenn sie durch das Loos zum Dienste berufen werden, oder frü-her dem stehenden Heere angehörten.Haben sie noch keine militärische Ausbildung erlangt, somachen sie die Vorübung als Rekruten bei der Landwehr undbleiben demnächst, wie alle übrigen, verpflichtet, den Uebungender Landwehr beizuwohnen, wenn sie dazu berufen werden.Seine Majestät haben dabei jedoch nachzugeben geruht, daßdiejenigen, welche einzeln stehen und nicht durch andere vertre-ten werden können, die Uebung aber in eine Zeit fällt, wo dervolle Unterricht gegeben wird, zurückgelassen werden können,insofern die Nothwendigkeit ihrer Zurücklassung vom Landwehr-dienste von den Behörden gehörig nachgewiesen wird.3) Wenn aber Schulamts=Candidaten vor zurückgelegtem32. Jahre sich durch ein unangemessenes Betragen, oder durchNachläßigkeit in Fortsetzung ihrer Studien oder ihres Amtesder ihnen zu Theil gewordenen Begünstigung unwürdig machen,oder zu einem andern Stande oder Gewerbe übergehen, so sollenselbige sofort nachträglich zum dreijährigen Dienste bei denFahnen gestellt werden, und demnächst nicht bloß 2 Jahre inder Kriegs=Reserve, sondern späterhin auch noch 7 Jahre imersten Aufgebot der Landwehr bleiben, um ihrer spätern Ein-stellung ungeachtet, ihre 12 jährige Dienstzeit im stehenden Heereund in der Landwehr ersten Aufgebots vollständig abzuleisten.Berlin, den 4. December 1827.(gez.) Schuckmann.Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medicinal-Angelegenheiten. Ministerium des Innern.An die Königliche Regierung zu Düsseldorf.Vorstehende Verfügung wird hierdurch zur Nachricht undNachachtung bekannt gemacht.Düsseldorf, den 7. Januar 1828.Eine spätere Verfügung der Königl. Ministerien des Innernund der Polizei und des Krieges vom 29. Juni 1838. setzt fest,daß die in Haupt= und Neben=Seminarien ausgebildeten Schul-amts=Candidaten nur dann zur sechswöchentlichen Uebung beiden Truppen einzutreten verpflichtet sind, wenn sie nach ihrerLoosungs=Nummer zur Aushebung für das stehende Heer kommen,wogegen dieselben, wenn sie ihrer Loosungs=Nummer nach nurzur Landwehr gehören, von der vierwöchentlichen Uebung befreitseyn sollen, weil nach dem jetzigen Ergänzungs=Systeme keineLandwehr=Rekruten mehr ausgebildet werden.