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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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117einem Seminar vorbereiteten Schulamts=Candidaten, als auch beiden Anträgen auf Anstellung derselben hienach zu achten.Düsseldorf, den 6. Januar 1832.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.7. Verfügung.Wir haben aus Ihrem Berichte vom 23. d. M. gerne er-sehen, daß Sie sich die Fortbildung der Schullehrer Ihres Pflege-kreises angelegen seyn lassen. Ihre Absicht, die Conferenzen zudiesem Zwecke zu benutzen, stimmt genau mit den, von dem König-lichen Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal=Au-gelegenheiten über diese Zusammenkünfte der Lehrer gegebenenVorschriften. Es sollen nämlich diese Conferenzen den Lehrernnicht nur Gelegenheit gegenseitiger persönlicher Bekanntschaftgeben, sondern was Gegenstand der Erziehung und des Unter-richtes der Jugend ist, was zur Berichtigung des Urtheils gereichtund zur Bereicherung der Erfahrung im Amte dienet, ingleichenwas zur Vermehrung der Kenntnisse beiträgt, soll in diesen Ver-sammlungen unter oberster Leitung des Schulpflegers zur Sprachegebracht werden.So fern die Fortschritte der Schuljugend im Lernen, zunächstvon einem methodischen Verfahren des Lehrers abhängig sind,und nicht alle, am wenigsten aber diejenigen Lehrer, welche sichblos praktisch zu diesem Amte befähiget haben, mit einer zweck-mäßigen Methode bekannt sein dürften, muß allerdings, wasgleichfalls Vorschrift des Königlichen Ministeriums ist, dahin ge-sehen werden, daß die im Seminar gebildeten Lehrer, und unterdiesen vorzugsweise diejenigen, die dem methodologischen Cursusbeigewohnt haben, sich ihren Amtsbrüdern nützlich machen.Ob dies durch Mittheilung der Hefte, durch Dictate, durchfreie Vorträge, oder Lösung von Aufgaben, und Einlieferung vonschriftlichen Arbeiten am besten zu erreichen sei, bleibt den Schul-pflegern nach Beurtheilung des zum Docenten bestellten Semina-risten sowohl, als auch der zu den Conferenzen gehörigen Lehrerüberlassen.Da gerade die bejahrten Lehrer von den jüngern Männern,die lange im Amte waren, von Seminaristen lernen sollen, somuß es eine Hauptsorge des Schulpflegers seyn, die Einen willig,und die Andern des, in sie gesetzten Vertrauens werth zu halten.So wohl die Art wie diese Conferenzen gehalten werden,als der Nutzen den sie gestiftet haben, ist ein Gegenstand derallgemeinen Jahresberichte.An den Herrn Schulpfleger N.Düsseldorf, den 28. Mai 1832.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.