Druckschrift 
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
116
Einzelbild herunterladen
 

116das Ministerium der Königl. Regierungen, daß Sie Mittel undWege finden werden, um für einen Zweck von so wichtiger undwohlthätiger Beschaffenheit auch die erforderliche pecuniäre Hülfeherbeizuschaffen. Werden zugleich die Superintendenten und Schul-Inspectoren für diese Sache interessirt, so kann auch die Sorgefür gehörige Stellvertretung der einberufenen Lehreer keine Schwie-rigkeit haben. Wo aber auch eine solche in einzelnen Fällennicht beschafft werden könnte, wird der augenblickliche Nachtheil,daß die Schulkinder 4 Wochen ohne Unterricht bleiben, hinlänglichdurch den Vortheil überwogen werden, daß der Lehrer an Geschickund Einsicht fortgeschritten ist. Der Hauptnutzen dieser Einrichtungaber wird darin bestehen, daß sich unter den Lehrern selbst Trieb,Eifer und Fortschritt vermehrt, daß sich überhaupt Regsamkeitim Schulwesen verbreitet, daß immer mehr Uebereinstimmung inder Behandlung des Unterrichts durch alle Schulen bewirkt wird;daß das Seminarium wirklich der lebendige Mittelpunkt des Gan-zen wird, daß die Seminar=Lehrer mit dem eigentlichen Zustandeund den wahren Bedürfnissen der Schulen sich vertraut machen,und daß auch in ihnen ein lebendiges Interesse und ein frischerEifer erhalten wird, und endlich daß die angehenden Lehrer,nämlich die Zöglinge der Seminarien, gleich vom Anfange vondem Gefühle der Wichtigkeit ihres Berufes durchdrungen werden,und den Ernst erkennen lernen, womit darüber gewacht wird, daßsie dereinst ihre Pflicht redlich erfüllen und nicht lässig erfundenwerden. Der 2c. wird nicht entgehen, wie bedeutend diese Rück-sichten sind, und das Ministerium versieht sich daher zur thätigstenMitwirksamkeit von Seiten ꝛc. Der jedesmalige Jahresbericht überdas Seminar wird zugleich die beste Veranlassung geben, um demMinisterio über die in jeder Anstalt abgehaltenen Lehrcurse denhiedurch angeordneten ausführlichen Bericht zu erstatten.Berlin, den 24. März 1827.Königliches Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= undMedicinal=Angelegenheiten.6. Bekanntmachung.Das Königliche Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= undMedizinal⸗Angelegenheiten hat unterm 21. November v. J. ver-ordnet, daß die nicht in einem Schullehrer=Seminar gebildetenSchul⸗Amts⸗Candidaten, wenn ſie in der Prüfung Nr. 2. und 3.erhalten haben, gleich den Seminaristen, nach §. 8 der Bestim-mung vom 1. Juni 1826. (Amtsblatt Nr. 55. desselben Jahres)nur provisorisch angestellt werden sollen, und sich nach drei Jahreneiner abermaligen Prüfung in dem Seminar zu unterwerfen haben.Indem wir diese hohe Verfügung hiemit bekannt machen,fordern wir die Schulpfleger und Schul=Commissionen auf, sichsowohl in Ansehung der Anmeldung zur Prüfung der nicht in