1188. Bekanntmachung.Mit Verweisung auf die Bestimmungen des KöniglichenMinisteriums der Geistlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Ange-legenheiten, vom 1. Juni 1826 (Amtsblatt Nr. 55. desselbenJahres) und vom 21. November v. J. (Amtsblatt Nr. 4. d. J.)wird nachstehende nähere Verfügung des gedachten hohen Ministeriivom 19. v. M. zur Nachachtung bekannt gemacht.Düsseldorf, den 13. November 1832.1) Alle in den Seminarien und außer den Seminarien ausge-bildete Schulamts=Candidaten, welche in der Prüfung dasWahlfähigkeits=Zeugniß Nr. I. erhalten, können sofort defi-nitiv angestellt werden und sind nur dann einer zweiten Prü-fung zu unterwerfen, wenn sie innerhalb drei Jahren nach demTermin, in welchem sie für wahlfähig anerkannt worden,keine Anstellung als wirkliche Lehrer an einer öffentlichenoder Privat=Schul=Anstalt erhalten haben.2) Die mit dem Zeugniß Nr. II. versehenen Schulamts=Candi-daten dürfen zuerst immer nur provisorisch, und nachdem siezwei Jahre lang an einer öffentlichen oder Privat=Schul-Anstalt als wirkliche Lehrer fungirt haben, nur dann defini-tiv angestellt werden, wenn sich die betreffende KöniglicheRegierung durch die Atteste der Schulvorstände, insonderheitaber durch die auf eigene persönliche Kenntniß und Erfah-rung Bezug nehmenden Zeugnisse der Schul=Inspectoren,Seminar=Directoren und Schulräthe die bestimmte Ueber-zeugung verschafft hat, daß der Candidat in Hinsicht der sitt-lichen Aufführung, des auf seine weitere Ausbildung ver-wendeten Fleißes und der treuen Erfüllung aller ihm alsLehrer obliegenden Pflichten sich zur definitiven Anstellungqualificire. Wo die Königliche Regierung diese Ueberzeu-gung nicht gewonnen hat, ist sie befugt und verflichtet, denprovisorisch angestellten Lehrer zu einer abermaligen Prüfungeinzuberufen. Es bleibt auch denjenigen Candidaten undLehrern, die sich ein besseres Zeugniß und dadurch Anspruchauf Berücksichtigung bei Besetzung besserer Stellen zu erwer-ben wünschen, unbenommen, sich der zweiten Prüfung zuunterwerfen.3) Die Candidaten, welche in der ersten Prüfung das Wahl-fähigkeits=Zeugniß Nr. III. erhalten, dürfen erst dann, wennsie zwei Jahre lang provisorisch als Lehrer fungirt und einezweite Prüfung genügend bestanden haben, definitiv angestelltwerden.Alle übrigen, die Prüfung, Anstellung, Fortbildung 2c. derSchulamts=Candidaten betreffenden Bestimmungen der Verfügung,welche unter dem 1. Juni 1826 an die Königlichen Provinzial-Schul=Collegien, so wie auch der, welche an demselben Tage an
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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118
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