114später bekannt gemacht werden wird, den Candidaten es aberuberlassen bleibt, ihre Gesuche, in Betreff dieser Prüfung, nebstden in §. 6. bezeichneten Attesten, durch die Herren Schulpfle-ger, welche diese mit ihrem Gutachten begleiten werden, schonjetzt an uns einzureichen.Düsseldorf, den 11. Juli 1826.Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.5. Verordnung.In der Circular=Verfügung an sämmtliche Königl. Consisto-rien und Provinzial=Schulcollegien vom 1. Juni v. J., die Prü-fung und Anſtellung der Schulamts⸗Candidaten betreffend, iſtim Art. 11. angeordnet worden: es sollten, damit auch auf diebereits angestellten Schullehrer, welche, entweder überall derNachhülfe bedürften, oder in ihrer Bildung und Amtsgeschicklich-keit nicht fortschritten, vielleicht gar zurück gingen, der wohlthä-tige Einfluß des Seminars sich verbreiten möge, solche Schul-lehrer auf längere oder kürzere Zeit, je nachdem es für sie noth-wendig, in das Haupt=Seminar einberufen werden, um entwedereinen ganzen methodologischen Cursus durchzumachen, oder sichin einzelnen Lehrfächern nachzuüben, oder auch in ein gewissesDisciplinar=Verhältniß genommen zu werden, indem sie bei derUebungsschule des Seminars beschäftigt würden. Den Königl.Provinzial⸗Schulcollegien aber iſt uͤberlaſſen worden, nach vor-gängigem Benehmen mit den Königl. Regierungen Vorschlägezu machen, wie dieser Zweck in jeder Provinz zu bewerkstelligenund zu erleichtern sein dürfte. Durch die hierauf eingegangenenBerichte, in denen zum Theil mehrere Bedenken gegen die an-geordnete Maaßregel zur Sprache gebracht sind, findet sich dasMinisterium zu folgenden allgemeinen Eröffnungen veranlaßt.Daß diese Veranstaltungen zur Nachhülfe in allen Semi-narien auf die nämliche Weise und in gleicher Vollständigkeitgetroffen werden sollen, hat schon deshalb nicht die Absicht seinkönnen, weil sowohl die Localität dieser Anstalten, als die grö-ßere oder geringere Vollzähligkeit des Lehrpersonals eine Ver-schiedenheit der Einrichtungen begründen müssen. Namentlichwerden anjetzt nur in wenigen dieser Anstalten ganz vollständigemethodologische Lehrcurse, nämlich solche, welche auf sämmt-liche Haupt=Lehrgegenstände der Volksschule und deren richtigeBehandlung sich erstrecken, gehalten werden können; und wodieses auch möglich sein sollte, wird doch die jährliche Wieder-holung eines solchen Cursus den Lehrern nicht wohl angesonnenwerden können; endlich aber bleibt auch der Nutzen dieser Lehr-curse, sowohl wegen der größern Zahl der Theilnehmer, alswegen der Menge der gleichzeitig behandelten Objecte, wenig-stens im Anfange noch sehr zweifelhaft. Dagegen aber wird
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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