113a) ein ärztliches Zeugniß über ihren Gesundheits=Zustand:b) einen von ihnen selbst verfaßten Lebenslaufc) die erforderlichen Nachweise und Zeugnisse über ge-nossene Erziehung und Bildung überhaupt und überdie Vorbereitung zum Schulamte insbesondere, undd) Zeugnisse der Ortsbehörde und des Pfarrers überihren bisherigen unbescholtenen Lebenswandel undüber ihre moralische und religiöse Qualification zumSchulamte einzureichen.Die Königl. Regierung hat diese Angaben und Zeugnissesorgfältig zu prüfen, erforderlichen Falls darüber ge-nauere Nachforschungen anzustellen, und nur nach er-langter vollständiger Ueberzeugung, daß gegen die phy-sische und besonders gegen die moralische und religiöseQualification des Aspiranten nichts zu erinnern ist,demselben die Erlaubniß und dem betreffenden Haupt-Seminare die Anweisung zur Prüfung zu ertheilen.8)Die solchergestalt Geprüften und anstellungsfähig Er-klärten sollen jedoch ohne Ausnahme, nur provisorischauf ein, zwei oder drei Jahre, und zwar so, daß fürdie Vorzüglicheren die kürzere Zeit bestimmt wird, insAmt gesetzt werden dürfen, und nach Ablauf dieserFrist eine definitive Anstellung nur alsdann zu gewär-tigen haben, wenn von den ihnen vorgesetzten Geist-lichen und Schul=Inspectoren ihre Amtstüchtigkeit be-zeugt wird. Ob aber eine abermalige Prüfung erfor-derlich sey, soll in jedem Falle der Beurtheilung derKönigl. Regierung überlassen bleiben.Jeder geprüfte und anstellungsfähig erklärte Schul-amts=Candidat, welcher nicht sofort ein Amt antritt,soll der Königl. Regierung anzeigen, wo er seinenAufenthalt zu nehmen gedenkt, und von derselben unterdie besondere Aufsicht des betreffenden Superintenden-ten oder Schul=Inspektors dergestalt gestellt werden,daß von diesem regelmäßige Berichte über Beschäftigung,Fortbildung und Lebenswandel der seiner Aufsicht un-tergebenen Individuen zu erstatten sind.10)Wer aus einem Seminar verwiesen ist, oder dasselbevon nun an eigenmächtig und ohne Abgangs=Zeug-niß verlassen hat, soll in keinem Falle zur Prufunund also noch viel weniger ins Schulamt zugelassenwerden.Indem wir diese hohe Verfügung zur allgemeinen Kundebringen und die Schulvorstände und Schulpfleger anweisen, sichdarnach zu achten, bemerken wir zugleich, daß wegen der Ter-mine der im §. 5. gedachten Prüfungen der Candidaten, welcheihre Bildung nicht im Seminar erhalten haben, das Nähere
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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113
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