112mations=resp. Communion=Unterricht genießen, besondere Sorg-falt zu verwenden, und bei der Anmeldung derselben zur Prü-fung, in dem Zeugnisse ausdrücklich zu bemerken, mit welchemErfolge die bezeichneten Schüler den Religions=Unterricht be-sucht haben.Düsseldorf, den 28. Juli 1832.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.4. Bekanntmachung.Nachdem nunmehr in allen Provinzen der Monarchie fürdie nöthige Ausbildung der Schullehrer durch die Seminariengesorgt ist, hat das Königliche Ministerium der Geistlichen, Unter-richts= und Medizinal=Angelegenheiten durch Rescript vom 1. v. Min Betreff der Prüfung und Anstellung der Schulamts=Candi-daten Folgendes festgeſetzt:1) Bei allen von der Königl. Regierung abhängenden An-stellungen von Schullehrern soll vorzugsweise auf dieaus den Haupt=Seminarien entlassenen und mit Zeug-nissen der Anstellungsfähigkeit versehenen SeminaristenRücksicht genommen und so lange, als noch dergleichenfür die zu besetzende Stelle qualificirte Individuen vor-handen sind, kein auf andere Weise zum Schulamte vor-bereitetes Subjekt angenommen werden.Gleiche Verpflichtung sollen in der Regel diejenigen Ge-meinen haben, welchen bei Besetzung von Schulstellenein Wahl= oder Präsentationsrecht zustehet.Auch den Privat=Collatoren soll empfohlen werden, vor-3)zugsweise Seminaristen zu vociren, jedenfalls aber ob-liegen, nur auf solche Subjekte zu reflektiren, die miteinem Prüfungs=Zeugnisse, wodurch ihre Anstellungsfä-higkeit begründet ist, versehen sind.Ein Prüfungs=Zeugniß, wodurch die Anstellungsfähig-keit in einem Schulamte begründet wird, soll jederzeitvon dem Director und den Lehrern eines Haupt=Se-minars ausgestellt und von den betreffenden Provin-zial=Schul=Räthen vollzogen seyn.Die Prüfungen, auf deren Grund auch an solche, dienicht in Haupt=Seminarien gebildet sind, Zeugnisseder Anstellungsfähigkeit ertheilt werden dürfen, sollenzu gewissen durch die Amtsblätter bekannt machen-den Zeiten in den Haupt=Seminarien vorgenommenwerden.Diejenigen, welche, ohne in einem Haupt=Seminare6)vorbereitet zu seyn, für das Schulamt geprüft zuwerden wünschen, haben sich deshalb an die Königl.Regierung zu wenden, und derselben:
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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112
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