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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
111
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111c) ein Zeugniß über die genossene Erziehung undüberhaupt über die Vorbereitung zum Schulamteinsbesondere;d) ein Zeugniß der Ortsbehörde und des Pfarrersüber den bisherigen unbescholtenen Lebenswandelund über die religiöse und moralische Qualificationzum Schulamte, wobei auch das Lebensalter an-gegeben ſein muß.Diese Zeugnisse, welche nur Behufs der Prüfung undzu dem Zwecke des in Folge derselben auszustellenden amt-lichen Qualifications=Attestes ertheilt werden, sind stempel-frei, jedoch ist der Befreiungs=Grund auf dem Zeugnisseausdrücklich zu bemerken.Sämmtliche Papiere sind demnächst von den Schul=In-spektoren und Schul=Commissionen mit ihrem Gutachtender Königlichen Regierung einzusenden, welche im Falleeiner oder der andere noch nicht zulassungsfähig sein sollte,die Schul=Inspektoren zu weitern Veranlassung beschei-den wird.Wenn dessen ungeachtet von den Aspiranten Vorstellungenzu dem gedachten Zweck an die Königliche Regierung un-mittelbar eingereicht werden sollten, so sind diese dem Ge-suchsstempel unterworfen.Zu dem Prüfungs=Zeugnisse ist ein 15 SilbergroschenStempelbogen;3) Zu dem Gesuche um eine bestimmte Schulstelle ein 5Silbergroschen Stempelbogen und4) Zu der Bestallung oder dem Bestätigungs=Dekrete ein15 Silbergroschen Stempelbogen zu verwenden.Die Prüfungs=Zeugnisse und die Bestallungen werden denSchul⸗Inſpektoren resp. Schul⸗Commiſſionen zur Einſicht undAushändigung an die Betheiligten zugefertigt.Vorstehende Bestimmung wird hiemit zur allgemeinen Kennt-niß gebracht.Düsseldorf, den 24. September 1831.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.3. Verordnung.Wenn gleich der Unterricht in der Religion in den Semi-narien fortgesetzt wird, so fühlen wir uns doch, bei der Wich-tigkeit dieses Theils des öffentlichen Unterrichts veranlaßt, denSuperintendenten, Landdechanten und Pfarrern unsere Verord-nung vom 15. Aug. 1818 (Amtsblatt Nro. 47) in Erinnerungzu bringen, und ihnen zu empfehlen auf den Religions=Unter-richt der Schulamts=Präparanden, so lange sie noch Confir-