107selben durch den Herrn Unterpräfect zu versammeln, um unterdem Vorsitze der Letztern die sämmtlichen Primärschulbezirke aus-zugleichen, und über die Absteckung derjenigen vorzuschlagen,welche aus den einzelnen Kantons in andere Kantons übersprin-gen. Die Maires werden in dieser Versammlung dem HerrnUnterpräfecten ihre projectirten Eintheilungen der Schulbezirke.die Aufnahme der vorhandenen Lokalschulfonds (§. 7.) und dieEntwürfe für das Einkommen der Lehrer (§. 10. 11. 13. 15.)vorlegen und mit demselben über die ganze Angelegenheit berathen.20) Die Herren Unterpräfecte werden aus diesen, solcher-gestalt gesammelten, zuversichtlichen Daten den Entwurf einerEintheilung der sämmtlichen Primärschulbezirke und der Besol-dungen für das ganze Arrondissement anfertigen. Sie könnenüber einzelne Differenzen noch die besondern Aeußerungen ein-zelner Maires und Pfarrer, wo es nöthig sein kann, einziehen.Die Herren Unterpräfecte haben die gefertigte Hauptarbeit mitihrem gutachtlichen Bericht an die Herren Präfecte ihres De-partements einzusenden.21) Die Herren Präfecte werden mir die Eintheilungs-und Besoldungsentwürfe der Primärschulen für jedes Arron-dissements besonders, so, wie sie eingehen, mittelst gutachtlichenBerichts zur Bestätigung vorlegen.22) Für die Beendigung der ganzen Operation wird eineFrist von drei Monaten bestimmt. Da in der Zwischenzeitmanche Schulangelegenheit nicht entschieden werden kann, derenEntscheidung auf die Operation sich bezieht, so kann diese Fristohne Nachtheil für den Unterricht durchaus nicht ausgedehntwerden.23) Diese Instruction ist zwar durch die Präfecturactensofort bekannt zu machen; zur Beschleunigung der Ausführungsind jedoch die Herren Unterpräfecte und Maires durch beson-dere Schreiben auf den Inhalt und auf die Wichtigkeit einerprompten Erledigung derselben aufmerksam zu machen.Den 21. Juni 1812.Der Minister des Innern.5. Allerhöchste Kabinets=Ordre über Simultanschulenvom 4. Oct. 1821.Die Erfahrung hat gelehret daß in Simultan=Schulendas Haupt=Element der Erziehung, die Religion, nicht gehöriggepflegt wird, und es liegt in der Natur der Sache, daß die-ses nicht geschehen kann. Die Absicht, durch solche Schulengrößere Verträglichkeit unter den verschiedenen Glaubensgenossenzu befördern, wird auch selten, oder niemals erreicht; vielmehr
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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107
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