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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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108artet jede Spannung, die unter den Lehrern verschiedener Con-fession oder zwischen diesen und den Aeltern der Schuljugendausbricht, gar zu leicht in einen Religionszwist aus, der nichtselten eine ganze Gemeine dahinreißt; anderer Uebel, die mitSimultan=Schulen verbunden sind, nicht zu gedenken. DesKönigs Majestät haben dieser Ansicht des Ministerii in derCabinets=Ordre vom 4. Oct. pr. ausdrücklich beizupflichten ge-ruhet. Dergleichen Anstalten können daher nicht Regel seyn.Ausnahmen finden Statt, wenn entweder die offenbare Nothdazu drängt, oder wenn die Vereinigung das Werk freier Ent-schließung der von ihren Seelsorgern berathenen Gemeindenist und von der höhern weltlichen und geistlichen Behörde ge-nehmigt wird.Berlin, den 27. April 1822.Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten.An die Königliche Regierung zu Bromberg.(gez.) von Altenstein.Abschrift vorstehenden Auszuges zur Nachricht.Berlin, den 27. April 1822.Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten.(gez.) von Altenstein.An die Königliche Regierung zu Düsseldorf.