Druckschrift 
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
106
Einzelbild herunterladen
 

10614) Sobald die Schulbezirke, die Gehälter und die Schul-gelder regulirt sind, können Seitens der Lehrer von den Schul-interessenten keine Geschenke und Gaben, welchen Namen sieauch bisheran gehabt haben mögen, als verbindliche Entrichtun-gen mehr gefordert werden.15) Wo zur Umgehung der Errichtung einer neuen Pri-märschule eine Abhülfe durch Anstellung eines Unterlehrers stattfinden soll (§. 4.), oder wo die Anstellung eines solchen durchdie Vereinigung zweier Konfessionen in einer Schule nothwen-dig wird (§. 6.), muß für dessen Unterhaltung und Besoldungvon Seiten der Mairie gesorgt werden, entweder so, daß siesich über dessen Besoldung, Wohnung und Beköstigung mit demHauptlehrer, oder mit dem Unterlehrer selbst abfinde, worüberdie Vorschläge bei den Entwürfen der Schulbezirks=Abtheilun-gen einzureichen sind.16) Um bei den Entwürfen der Schulbezirks=Abtheilungennach Maßgabe der vorhergehenden und nachfolgenden Bestim-mungen mit Sicherheit zu Werke gehen zu können, ist es durch-aus erforderlich, die Zahl der schulfähigen Kinder in jeder Mai-rie zu kennen.Deshalb haben die Maires vor allem und zuerst die ge-naueste Aufnahme der schulfähigen Kinder (§. 1.) ihrer Mairiezu veranlassen, und selbige in einer Tabelle nach dem anliegen-den Muster verzeichnen zu lassen.Da sich hierauf die Bezirks=Eintheilung gründet, so ist dabeidie größte Achtsamkeit nothwendig, und sind die Maires für dieRichtigkeit der Ausfüllung der Tabellen verantwortlich.17) Um nach diesen Grundzügen die Schulbezirke abzusteckenund das Einkommen der Lehrer zu reguliren, haben zuerst dieMaires überall die Eintheilung der Schulbezirke für ihre Mai-rie zu entwerfen, selbige den Confessionspfarrern vorzulegen undderen Bemerkung darüber zu vernehmen, ferner die Gehälterund deren Quellen auszumitteln.18) Der Unterpräfect wird hierauf die sämmtlichen Maireseines Kantons an einem bestimmten Tage zu einer Versammlungberufen, um die Schulbezirke auszugleichen und zu reguliren,welche die Gränzen einzelner Mairien überspringen, und in ge-meinsamer Berathung darüber das Nöthige nach Maßgabe derallgemeinen Principien vorzuschlagen.Diese Versammlungen werden für ein ganzes Arrondissementan einem und demselben Tage gehalten. Die Parrer, welcheetwas zu erinnern haben möchten, können denselben beiwohnenwenn sie solches vorher dem Herrn Unterpräfecten angezeigthaben. Die Pfarrer können verlangen, daß ihre Meinungen undVorschläge in das Protokoll der Berathung aufgenommen werden.19) Auf einen vier Wochen später einfallenden Tag sindsämmtliche Maires eines Arrondissements in dem Hauptorte des-