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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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105der Mairie, wohin sie überschlägt, nichts beizutragen, sondernder überschießende Distrikt konkurrirt zu den Bedürfnissen derMairie, worin der Haupttheil des Schulbezirks gehört.9) Was nach Einziehung der sämmtlichen vorhandenen Lo-kalschulfonds an den Schulbedürfnissen noch fehlt, hat jedeMairie für sich, und nach Maßgabe des vorhergehenden Artikelsaufzubringen.10) Außer der freien Wohnung und der §. 7. bemerktenBenutzungen wird das Gehalt eines Primärlehrers, welchesausgemittelt, resp. beigebracht werden muß, mit 250 Fr, alsdas Minimum festgesetzt. In bemittelten Mairien, besondersin Städten, kann das höhere Gehalt derselben mit Rücksichtauf die vorhandenen Fonds und die Vermögenheit der Gemeinegemäß den folgenden Bestimmungen vorgeschlagen werden.11) Das Schulgeld wird für jedes schulbesuchende Kindfür alle Monate des Jahres auf das Minimum:a) in städtischen Bezirken von 50 Cent.,b) auf dem Lande von 40 Cent.bestimmt, ohne jedoch eine vorzuschlagende Erhöhung desselbenauszuſchließen.Was das bisher üblich gewesene Brandgeld betrifft, so sollsolches von jeder Mairie besonders vorgeschlagen werden, und,da es bei der verschiedenen Lage der Mairien bald mehr, baldminder theuren Brand gibt, bei manchen auch die Bestreitundes Brandes durch Naturallieferung des Materials ersprießlicherseyn kann, allenfalls auch für die Lieferung des Brandma-terials von Seiten der Mairien votirt werden können.12) Die Maires haben die Schullehrer in der Beitreibungder Schulgelder mit ihrer amtlichen Gewalt zu unterstützen.Um diese Hülfe, wo sie nothwendig wird, zu erhalten, habendie Lehrer am Ende jedes Vierteljahres ein Verzeichniß der Re-stanten bei der Mairie einzureichen.Wird diese Einreichung doch um einen Monat verspätet,so hat der Maire keine Verpflichtung, die bezeichneten Resteeintreiben zu lassen, es sey denn, daß die verzögerte Einreichunghinlänglich entschuldigt wird.13) Die Schulgelder für arme Kinder werden aus denMitteln der Wohlthätigkeitsanstalten den betreffenden Lehrernentrichtet.Vor allen andern Unterstützungen haben die Central= undHülfsbüreau's der Wohlthätigkeit auf die Abtragung dieser For-derungen zu denken.Damit der betreffende Maire desto sicherer dahin wirkenkönne, hat jeder Lehrer demselben halbjährig das Verzeichnißder Armenkinder seiner Schule mit der Berechnung des Schul-geldes zuzustellen, und wird der Maire die Bezahlung des Be-trages von Amtswegen eifrigst betreiben.