104es nicht absolut unthunlich ist, die Errichtung einer oder derandern Schule durch Anordnung von Unterlehrern zu umgehen,wie dieses um und in Fabrikorten häufig der Fall sein kann,da mag solches geschehen, und darnach der Bezirk jedoch mitmöglichst steter Rücksicht auf die Nr. 3. angegebene Entfernungregulirt werden.Wo jedoch ein Unterlehrer angestellt wird, muß der Unter-richt in zwei Klassen ertheilt werden; es muß deshalb dasSchulgebäude zwei dazu abgesonderte Lehrzimmer enthalten.5) Bei der Bestimmung der Schulbezirke darf nirgend einOrt oder auch nur ein Haus übergangen werden, ohne irgendeinem Schulbezirke nach Maßgabe der vorhergehenden Be-stimmungen zugetheilt zu sein.6) Diese allgemeine Bestimmungen gelten für die Schulenjeder Confession.In der Regel muß jeder Confession eine eigene Primär-ſchule gegeben werden.Erfordern es durchaus die Lokalitäten, daß zwei Confes-sionen in einer Primärschule vereinigt werden, so muß ein Un-terlehrer angestellt werden, welcher mit dem Religionsunterrichtfür die eine Confession vorab ausschließlich zu beauftragen ist,den übrigen Unterricht aber in Konkurrenz mit dem Hauptlehrerzu ertheilen hat.Bei der Nothwendigkeit einer Vereinigung zweier Confes-sionen in einer Schule muß rücksichtlich auf die Bestimmung desSchullokals, bei übrigens gleichen Verhältnissen der kleinereTheil dem größeren folgen.7) Die sämmtlichen Primärschulen werden auf Kosten derbetreffenden Mairie errichtet und unterhalten.Dagegen sind alle zu Lokalschulfonds gehörige Kapitalienund Gründe zur Komunalkasse einzuziehen.Ausgenommen sind von dieser Einziehung:a) die für die Primärlehrer nöthigen Wohnungen, welchevorhanden sind, und ferner gebraucht werden;ferner, wenn sie vorhanden;b) drei Viertel Bergische Morgen Land, wovon die Hälftezum Garten, die andere Hälfte aber zum Spielplatzfür die Kinder und zur Anlegung einer Obstbaum-schule dem Lehrer angewiesen werden;c) so viel Wiesengrund (wo er vorhanden ist), als zur Er-haltung einer Kuh für den Lehrer erforderlich sein mag.Wo kein Land zum Garten vorhanden ist, muß für den Lehrereine Geldäquivalent zur Anpachtung desselben ausgemittelt wer-den. In diesem Falle können der Spielplatz und die Obstbaum-ſchule wegfallen.8) Wenn ein Schulbezirk die Gränzen der Mairie über-schreiten muß, so hat die Minderzahl zu den Schulbedürfnissen
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
104
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten