1033. Kaiserliches Dekret vom 17. Dec. 1811.20) Auf 80 Schüler soll eine Primärschule seyn. Die Schul-gebäude sollen so gewählt werden, daß sie möglichst im Mittel-punkte liegen, dergestalt, daß die Kinder nie mehr als eine halbeStunde haben, um sich dorthin zu begeben.21) Die Einrichtungs= und Unterhaltungskosten der Ele-mentarschulen fallen den Communen zur Last, für welche sieerrichtet werden.4. Instruction für die Eintheilung der Schulbezirke inganzen Arrondissements.1) Da das Allerhöchste Dekret für die künftigen Primär-schulen eine Zahl von 80 Kindern festsetzt, jedoch anzunehmenist, daß diese Zahl sich weniger auf die Schulfähigen als dieSchulbesuchenden beziehe, von den erstern auch immer ein Theilaus annehmlichen Ursachen die Schule wirklich nicht besucht;so ist darauf zu sehen, daß jeder Primärschulbezirk 100 schul-fähige Kinder umfasse und darnach abgesteckt werde. Unterschulfähigen Kindern sind die Kinder vom 6. bis zum 14. Jahre(ausschließlich) zu rechnen.2) Bei der hiernach vorzunehmenden Regulirung neuerSchulbezirke brauchen weder die Gränzen der Pfarre noch dieGränzen der Mairien und der Kantons durchaus streng berück-sichtigt zu werden. Um diese ängstliche Beschränkung zu ent-fernen, sind die Schulbezirke eines ganzen Arrondissements zu-gleich abzustecken und soll die Bestätigung der entworfenen Be-zirksabtheilungen jedesmal für ein ganzes Arrondissement zugleicherfolgen. Wo es sich jedoch mit 1. und den nachfolgenden Be-stimmungen vereinigen läßt, ist das Ueberspringen außer denMairie= oder Kantonsgränzen möglichst zu vermeiden.3) Bei der Absteckung und Eintheilung der Primärschul-bezirke müssen zur Bestimmung des Schullokals, so viel immerthunlich ist, die Centralorte ausgemittelt werden. Die zweck-mäßige Lage eines Ortes oder Dorfes, worin ein Schulgebäudevorhanden ist, oder leichter als anderswo errichtet werden kann,verdient jedoch eine geeignete Rücksicht. Der Schulbezirk brauchtzwar nicht cirkelförung um den Centralpunkt zu liegen, in jedemFall aber ist möglichst darauf zu halten, daß die Entfernungder Schulgenossen von der Schule nicht über 30 Minuten betrage.4) Hiernach bestimmt es die Bevölkerung und der Umfangeiner Gemeine, ob in derselben mehrere Primärschulen abgestecktund errichtet werden müssen. Wo jedoch nach der Anzahl derschulfähigen Kinder, nach den Entfernungen und den Lokalitäten
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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103
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