102§. 47. Die Schulaufseher müssen darauf Acht haben, daßder Schulmeister sein Amt mit Treue und Fleiß abwarte.§. 48. Ihnen liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeitdarauf zu sehen, daß alle schulfähige Kinder, nach obigen Be-stimmungen (§. 43. sgg.) erforderlichen Falls durch Zwang-mittel, und Bestrafung der nachläßigen Aeltern, zur Besuchungder Lehrstunden angehalten werden.§. 49. Der Prediger des Orts ist schuldig, nicht nur durchAufsicht, sondern auch durch eignen Unterricht, des Schulmeisterssowohl, als der Kinder, zur Erreichung des Zwecks der Schul-anstalten thätig mitzuwirken.§. 50. Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlun-gen, welche der Gesundheit der Kinder auch nur auf entfernteArt schädlich werden könnten, ausgedehnt werden.§. 51. Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züch-tigungen der eingewurzelten Unart eines Kindes, oder dem über-wiegenden Hange desselben zu Lastern und Ausschweifungen nichthinlänglich gesteuert werden könne: so muß er der Obrigkeitund dem geistlichen Schulvorsteher davon Anzeige machen.§. 52. Diese müssen alsdann, mit Zuziehung der Aelternoder Vormünder, die Sache näher prüfen, und zweckmäßigeBesserungsmittel verfügen.§. 53. Aber auch dabei dürfen die der älterlichen Zuchtvorgeschriebenen Gränzen nicht überschritten werden.2. Gesetz vom 11. Floréal X.Titel II. Artikel 2) Eine Primärschule kann, nach Maaß-gabe der population und Localität mehrern Gemeinden zugleichangehören.3) Die Lehrer werden von dem Bürgermeister und den Ge-meinderäthen erwählt. Das Einkommen derselben besteht:1) aus einer Wohnung, welche die Gemeinde beschafft und2) aus der Retribution der Aeltern, welche von demGemeinderathe festgesetzt wird.4) Von diesen Retributionen nehmen die Gemeinderäthe die-jenigen Aeltern aus, welche außer Stande sind, sie zu bezahlen,es darf jedoch diese Befreiung den fünften Theil der, in dieSchule aufgenommenen Kinder, nicht übersteigen.5) Die Unterpräfecte sind mit der Organisation der Ele-mentarschulen speciell beauftragt und haben ein Mal monatlichdem Präfecten Bericht zu erstatten.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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102
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