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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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101meister=Wohnungen muß, als gemeine Last, von allen zu einer solchenSchule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden.§. 35. Doch trägt das Mitglied einer fremden zugeschla-genen Gemeine zur Unterhaltung der Gebäude nur halb so vielbei als ein Einwohner von gleicher Classe an dem Orte, wodie Schule befindlich ist.§. 36. Bei Bauen und Reparaturen der Schulgebäudemüssen die Magisträte in den Städten, und die Gutsherrschaftenauf dem Lande, die auf dem Gute oder Cämmereyeigenthume,wo die Schule sich befindet, gewachsenen oder gewonnenen Ma-terialien, so weit selbige hinreichend vorhanden, und zum Bauenothwendig sind, unentgeldlich verabfolgen.§. 37. Wo das Schulhaus zugleich die Küsterwohnungist, muß in der Regel die Unterhaltung desselben auf eben dieArt, wie bei Pfarrbauen vorgeschrieben ist, besorgt werden.§. 38. Doch kann kein Mitglied der Gemeine, wegen Ver-schiedenheit des Religionsbekenntnisses, dem Beitrage zur Un-terhaltung solcher Gebäude sich entziehen.§. 39. Die Gemeinen sind in der Regel verbunden, einenneuen Schulmeister herbeizuholen.§. 40. Diese Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die zurFamilie des Schulmeisters gehörenden Personen, und was der-selbe an Kleidung, Wäsche, Hausrath und Büchern mitbringt.§. 41. Doch findet dabei, in Ansehung der Entfernung,eben die Einschränkung auf Zwei Tagereisen, wie bei Abholungder Pfarrer durch die Kirchengemeine statt.§. 42. Auch findet die Vorschrift des Eilften Titels §. 525.Auszug Tit. III. Abs. II. Abth. I. §. 263. auf Schulmeister eben-falls Anwendung.§. 43. Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterrichtfür seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann, oder will;ist schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zurSchule zu schicken.§. 44. Nur unter Genehmigung der Obrigkeit, und desgeistlichen Schulvorstehers, kann ein Kind länger von der Schulezurückgehalten, oder der Schulunterricht desselben wegen vor-kommender Hindernisse, für einige Zeit ausgesetzt werden.§. 45. Zum Besten derjenigen Kinder, welche wegen häus-licher Geschäfte die ordinairen Schulstunden, zu gewissen noth-wendiger Arbeit gewidmeten Jahreszeiten, nicht mehr ununter-brochen besuchen können, soll am Sonntage, in den Feierstundenzwischen der Arbeit, und zu andern schicklichen Zeiten, besondrerUnterricht gegeben werden.§. 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt wer-den, bis ein Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, dieeinem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigenKenntnisse gefaßt hat.