100§. 21. Auch sind inländische Schulen, bei Schenkungenund Vermächtnissen, den Einschränkungen der Kirchen und geist-lichen Gesellschaften nicht unterworfen. (Tit. IV. §. 41—43.)§. 22. Die Bestellung der Schullehrer kommt in der Regelder Gerichtsobrigkeit zu.§. 23. Durch wen diese Befugniß in Ansehung der aufDomainen= oder andern Königlichen Gütern zu bestellendenSchulmeister ausgeübt werde, ist nach den Verfassungen einerjeden Provinz beſtimmt.§. 24. Ueberall aber soll kein Schulmeister bestellt und an-genommen werden, der nicht zuvor, nach angestellter Prüfung,ein Zeugniß der Tüchtigkeit zu einem solchen Amte erhalten hat.§. 25. Es muß also jeder neu anzunehmende Schullehrerdem Kreisinspector oder Erzpriester angezeigt, und wenn er nochmit keinem Zeugnisse seiner Tüchtigkeit versehen ist, demselbenzur Prüfung vorgestellt werden.§. 26. Gemeine Schullehrer haben keinen privilegirten Ge-richtsstand, sondern sind der ordentlichen Gerichtsobrigkeit desOrts unterworfen.§. 27. Dieser gebührt, mit Zuziehung des geistlichen Schul-vorstehers, auch die Aufsicht über ihre Amtsführung; und sie hat,wegen Ahndung der solchen gemeinen Schullehrern in ihrem Amtezur Last fallenden Vergehungen, eben die Rechte, welche in An-sehung der Kirchenbedienten den geistlichen Obern beigelegt sind.§. 28. Dagegen finden auch in Ansehung der Schullehrer,wenn dieselben ihres Amts entsetzt werden sollen, die Vorschrif-ten des vorhergehenden Titels Anwendung.§. 29. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vor-handen sind, liegt die Unterhaltung der Lehrer den sämmtlichenHausvätern jedes Orts, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben,oder nicht, und ohne Unterschied, des Glaubensbekenntnißes ob.§. 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glau-bensbekenntnisses an Einem Orte mehrere gemeine Schulen er-richtet; so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schul-lehrers von seiner Religionspartey beizutragen verbunden.§. 31. Die Beiträge, sie bestehen nun in Gelde oder Na-turalien, müssen unter die Hausväter nach Verhältniß ihrerBesitzungen und Nahrungen billig vertheilt und von der Gerichts-obrigkeit ausgeschrieben werden.§. 32. Gegen Erlegung dieser Beiträge sind alsdann dieKinder der Contribuenten von Entrichtung eines Schulgeldesfür immer frei.§. 33. Gutsherrschaften auf dem Lande sind verpflichtet,ihre Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres schuldigen Bei-trags ganz oder zum Theil auf ein Zeitlang unvermögend sind,dabei nach Nothdurft zu unterstützen.§. 24. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schul-
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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