99ihrer Tüchtigkeit dazu, bei der §. 3. bezeichneten Behörde (wel-cher die Aufsicht über das Schul= und Erziehungswesen desOrts aufgetragen ist) ausweisen; und sich von derselben miteinem Zeugnisse darüber versehen lassen.§. 9. Alle öffentliche Schul= und Erziehungsanstalten stehenunter der Aufsicht des Staats, und müssen sich den Prüfun-gen und Visitationen desselben zu allen Zeiten unterwerfen.§. 10. Niemanden soll, wegen Verschiedenheit des Glaubens-bekenntnisses, der Zutritt in öffentliche Schulen versagt werden.§. 11. Kinder, die in einer andern Religion, als welchein der oͤffentlichen Schule gelehrt wird, nach den Gesetzen desStaats erzogen werden sollen, können dem Religionsunterrichtein derselben beizuwohnen nicht angehalten werden.§. 12. Gemeine Schulen, die dem ersten Unterrichte derJugend gewidmet sind, stehen unter der Direction der Gerichts-obrigkeit eines jeden Orts, welche dabei die Geistlichkeit einerGemeine, zu welcher die Schule gehört, zuziehen muß.§. 13. Die Kirchenvorsteher einer jeden Gemeine, auf demLande und in kleinen Städten, so wie in Ermangelung derselben,Schulzen und Gerichte, ingleichen die Polizeymagisträte, sindschuldig, unter Direction der Obrigkeit und der Geistlichen, dieAufsicht über die äußere Verfaßung der Schulanstalt, und überdie Aufrechthaltung der dabei eingeführten Ordnung zu übernehmen.§. 14. Alle dabei bemerkten Mängel, Versäumnisse, undUnordnungen, müssen sie der Obrigkeit und dem Geistlichen, zurnähern Untersuchung und Abstellung anzeigen.§. 15. Die Obrigkeit und der Geistliche müssen sich nachden vom Staate ertheilten oder genehmigten Schulordnungenachten: und nichts, was denselben zuwider ist, eigenmächtigvornehmen und einführen.§. 16. Finden sie bei der Anwendung der ergangenen all-gemeinen Vorschriften auf die ihrer Aufsicht anvertrauete Schule,Zweifel oder Bedenklichkeiten: so muß der geistliche Vorsteherder dem Schulwesen in der Provinz vorgesetzten Behörde davonAnzeige machen.§. 17. Eben dieser Behörde gebührt die Entscheidung, wenndie Obrigkeit sich mit dem geistlichen Schulvorsteher über eineoder die andere bei der Schule zu treffende Anstalt oder Ein-richtung nicht vereinigen kann.§. 18. Schulgebäude genießen eben die Vorrechte, wie dieKirchengebäude. (Tit. IV. Abs. I. §. 2.)§. 19. Auch von den Grundstücken und übrigem Vermögender Schulen gilt in der Regel alles das, was vom Kirchenver-mögen verordnet ist. (Tit. IV.)§. 20. Doch sind Vermögen und Grundstücke, die zu einergemeinen Schule gehören, von der ordentlichen Gerichtsbarkeitnicht ausgenommen.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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