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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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97Verwaltungs=Bezirke die Schule gelegen ist und der Schullehrerſeinen Wohnſitz hat.3) Die Geistlichen solcher Parochien, deren Sprengel sichüber die Grenze des Regierungs=Bezirks erstrecken, in welchemdie Mutter= und Pfarrkirche liegen, sind dagegen für ihre Per-son lediglich beziehungsweise demjenigen Consistorium und der-jenigen Regierung, als Disciplinar=Behörden untergeordnet,zu deren Verwaltungs=Bezirken jene Mutter= und Pfarrkirchengehören und in welchen jene Geistlichen ihren Wohnsitz haben.Demnach sind diesen Behörden zur Kenntnißnahme und weiternVeranlaſſung auch diejenigen Vorgänge anzuzeigen, welche ſichbei der Amtsführung solcher Geistlichen in denjenigen Filial-Bezirken oder Theilen der Parochien ereignen, die außerhalbdes Territoriums liegen, welchem die Mutterkirchen angehören;doch hat die Disciplinar⸗Behörde vom Erfolge ihrer Einſchrei-tung Nachricht zu geben.4) Die nächsten Aufseher der Geistlichen und Schullehrersolcher Parochial= und Schul=Bezirke, die über Ortschaftenmehrerer Regierungs=Bezirke sich erstrecken, sind die Superin-tendenten und Schul=Inspectoren derjenigen Bezirke, in welchendie betheiligten Mutter= und Pfarr=Kirchen liegen.Diese Beamten sind jedoch in Bezug auf Parochial= undSchul=Bezirke solcher Art den Provinzial=Behörden dergestaltuntergeordnet, daß sie sich wegen der äußeren Angelegenheitender Kirchen, Pfarreien und Schulen und wegen der Aufsichtüber die Amtsführung der Schullehrer (s. Nr. 1. und 2.) ledig-lich an die Territorial=Behörden, wegen der Aufsicht über dieAmtsführung der Geistlichen (s. Nr. 3.) dagegen nur an das-jenige Konsistorium und beziehungsweise an diejenige Regierungzu wenden und von denselben die erforderlichen Verfügungenzu empfangen haben, in deren Verwaltungs⸗Bezirke die Mutter-und Pfarrkirchen und die Wohnsitze der Geistlichen liegen.Berlin, den 7. September 1838.(gez.) von Altenstein.An den Königlichen Oberpräsidenten, Herrn von Bodelschwingh,Hochwohlgeboren zu Coblenz.11. Dienstvorschrift.Die Erstattung der, von den städtischen Schulcommissionenund den Herren Schulpflegern in den ersten Monaten des neuenJahres von uns gewärtigten Jahresberichte nicht aufzuhalten,werden die Präsides der Schulvorstände mit Verweisung aufdie Schulverordnung vom 15. Juli 1814 §. 40. (Sammlung p.77) hiedurch veranlaßt, ihre Beiträge rechtzeitig einzusenden.Düsseldorf, den 8. November 1841.