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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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91nicht gestatten, ist die Lage der Provinzen, Regierungsbezirke,Hauptstädte, durch Aufzeichnen der ohngefähren Umriße an derTafel zu verdeutlichen.Zur Belehrung der Schüler über die Genealogie des König-lichen Hauses ist ein Stammbaum vom Jahre 1640 an in derSchule auszuhängen.In Ansehung des Religionsunterrichts wollen wir durchgegenwärtigen Erlaß nur daran erinnern, daß die Schule den,demnächst von dem Seelsorger des Kindes zu ertheilenden Un-terricht vorzubereiten hat, und zu dem Ende der Lehrer derAnweisung des Pfarrers, die jungen Herzen mit dem Inhaltder biblischen Geschichte und der christlichen Glaubens= undSittenlehre bekannt zu machen, folgen muß.Auf den Unterricht im Singen ist auch nicht in allen Schu-len der verdiente Werth gelegt worden, weshalb wir auf diesen,für die Schule selbst wichtigen Gegenstand hier zurückkommen,und nach den ersten vorbereitenden Uebungen der Stimme undErlernung des Notensystems eine sorgfältige Auswahl der Lie-der empfehlen, zu welchem Ende wir auf die Gesang= undMelodien=Bücher von Töpler und Erk verweisen.Wir dürfen voraussetzen, daß die vorstehenden Andeutun-gen genügen, jeden einzelnen Lehrer auf die in seiner Schulevorkommenden Mängel aufmerksam zu machen, und wollen vonihrem Amtseifer zuversichtlich erwarten, daß sie ihr Werk mitgewissenhafter Treue prüfen, und sich bestreben werden, ihremBerufe in der Schule und in der Gemeinde nachzuleben.Um den Herren Schulpflegern und städtischen Schulcommis-sionen Gelegenheit zu geben, jede Lehranstalt aus ihrem Stand-punkte von Neuem in's Auge zu fassen, und den gegenwärtigenErlaß mit besonderen Bemerkungen zu begleiten, wird derselbedurch die genannten Instanzen den Lehrern zugefertigt, undhaben wir, wegen Beachtung der, über den Schulbesuch beste-henden Vorschriften unterm heutigen Tage an die Herren Land-räthe verfügt.Düsseldorf, den 17. Juli 1838.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.d. Aufsicht der Pfarrer über die Schulenund den Schulbesuch.Wir haben es mit Vergnügen wahrgenommen, daß diemeisten Pfarrer unseres Verwaltungsbezirks es sich angelegenseyn lassen, die ihnen untergebenen Schulen zu beaufsichtigen,und für deren gedeihlichen Flor thätig und eifrig mitzuwirken.Da indessen dieser Gegenstand für das geistige und leib-liche Wohl des Volks von der größten Wichtigkeit und jedés