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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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87Da wo es angeht, ist dafür zu sorgen, daß in jeder Schuleein Exemplar der im 49. Stücke des Amtsblattes vom Jahre1836 enthaltenen von uns in Bezug genommenen Verordnungenſich vorfinde.Düsseldorf, den 17. Juli 1838.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.den Herrn Landrath.8. An die Schulpfleger resp. städtischenSchulcommissionen.Die Fürsorge Sr. Majestät unseres Allergnädigsten Königsund Herrn für die Erziehung und den Unterricht der heran-wachsenden Jugend hat durch die eifrige Mitwirkung derHerren Schulpfleger und städtischen Schul=Commissionen auchin dem diesseitigen Verwaltungsbezirke schon sehr erfreulicheResultate geliefert.Wenn wir aber die Lehranstalten selbst unter einandervergleichen, so dürfen wir uns die mangelhaften Leistungen eini-ger unter ihnen nicht verheimlichen, und können eben wenigunbemerkt lassen, daß auch in vielen der besseren Schulen manchesvermißt wird, was gerade demjenigen Theile der Jugend zuwissen und zu können unentbehrlich ist, dessen Unterricht in derElementarschule anfängt und endiget.Eine Prüfung der sittlichen Zustände des Volks hat eineverhältnißmäßige große Anzahl von jugendlichen Verbrechernnachgewiesen, und wenn auch nicht bis zu strafwürdigen Hand-lungen herabgesunken, ist doch ein anderer Theil der Jugendschulpflichtigen Alters in Gefahr durch Mangel an Aufsicht einRaub des bösen Beispiels zu werden.Wir würden der Schule zu viel auferlegen, wenn wir vonihr eine, alle Alter umfassende Verbesserung sittlicher Mängelund Gebrechen erwarten wollten; in der Aufgabe aber, dieheranwachsende Jugend zu bilden und zu unterrichten, umfaßtsie die geheiligten Kreise der Familie und theilt mit den Aeltern,wie die Verantwortung, so die Verheißung des Segens derersten und schwersten aller Pflichten.Die für die Schulpfleger und Schulvorstände erlassenenInstructionen geben zur Erzielung des gedachten großen Zwecksdie nöthigen Befugnisse, und die Vorbildung der aus den König-lichen Seminarien hervorgehenden Lehrer erleichtert die Anwen-dung der Mittel, welche in dem Geschäfte des Unterrichtsgegeben sind.Die Lehrer selbst von Neuem für ihren wichtigen Berufzu erwärmen, und ihnen Veranlassung zu geben, einen prüfendenBlick auf ihre Schulen zu werfen, haben wir die Beilage ab-