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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
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86werden, wie von Seiten der gedachten Beamten die ihnen ob-liegende Verpflichtung hinsichtlich pünktlicher Erfüllung der er-theilten Vorschriften gehandhabt wird. Jede Vernachläßigungwerden wir ohne alle Nachsicht bestrafen, weshalb es rathsamsein wird, daß die Bürgermeister alle spezielle Bestimmungengenau in's Auge fassen und die Acten stets vollständig in Ord-nung halten.Wir bemerken noch, daß die zunehmende Bevölkerung allerOrten es rathsam macht, bei den Anfertigungen der Etats derGemeinden das Bedürfniß für Neubauten und Reparaturen,Utensilien und Lehrmittel jedesmal in's Auge zu fassen und dieKosten vorzusehen, die nicht nur in der Etatsperiode sondernauf einige weitere Jahre zu beschaffen sind.Da wo die vorhandenen Schullokale nicht Raum haben,die gesammte schulpflichtige Jugend aufzunehmen, noch auchAn= oder Neubauten sogleich anzugreifen sind, muß durch An-miethung von Zimmern gesorgt werden, und wenn auch diesaugenblicklichen Schwierigkeiten unterliegt, so ist dahin zu sehen,daß durch Einrichtung von Stundenschulen allen Kindern ohneAusnahme die Wohlthat des Unterrichts zu Theil werde; woaber im Intereffe der Aeltern resp. der Brod= und Fabrikherrndie schulpflichtigen Kinder an den ordentlichen Schulstundennicht vollständig Theil nehmen können, vielmehr der Schul-vorstand sich darauf beschränken muß, einzelne Kinder zu die-sen Stundenschulen zuzulassen, worüber jedesmal der Schul-vorstand motivirten Beschluß zu fassen, resp. die Genehmigungzu ertheilen hat, da ist die Controlle in der Art zu verschärfen,daß ein Kind, welches sich in dem Besuche dieser Hülfsschulendurch wiederholte Versäumnisse nachlässig erweiset, sofort zuden ordentlichen Stunden herangezogen event. in die Versäum-nißliste eingetragen werde, und ist zur Erleichterung der Ueber-sicht das Verzeichniß der zum eingeschränkten Besuch des Un-terrichtes zugelassenen Kinder in der Schule aufzubewahren, sodaß der Bürgermeister oder die Mitglieder des Schulvorstandesbei den monatlichen Visitationen über den Schulunterricht jedeseinzelnen Kindes in der Gemeinde die erforderliche für sie ver-antwortliche Auskunft erlangen könne.Daß nicht, wie es leider mitunter noch vorgekommen, ein-zelne Kinder ganz ohne allen Unterricht bleiben, dafür sind unszunächst die Bürgermeister, die in dieser Hinsicht sich die nöthigeUeberzeugung zu verschaffen, und event. mit aller Strenge ein-zuschreiten haben, persönlich verantwortlich.Wir wollen nicht zweifeln, daß Ew. Hochwohlgeboren dieWichtigkeit der Sache anerkennen, unsere Absichten und An-ordnungen nach Kräften fördern, und die thätigen und zurSache eifrigen, so auch die etwa säumigen und nachläßigenBürgermeister zu unserer Anzeige bringen wollen.