85Die Jahresberichte werden künftig unter Beifügung derSpezialberichte der einzelnen Schulpfleger von den Superinten-denten im Monat November oder December erstattet.Im Uebrigen haben die Superintendenten und Schulpflegernach der Dienstvorschrift für die Schulpfleger vom 15. Juli1814 und den später erlassenen Verordungen zu verfahren, undwird hier nur noch bemerkt, daß die Verhandlungen über dieVorschläge zur Wiederbesetzung erledigter Stellen in der Regelvon ihnen persönlich, und zwar von den Schulpfleger im Auf-trage des Superintendenten, aufzunehmen und die deßfallsigenBerichte, wie alle solche, welche die Verbesserung der äußernVerhältnisse der Schulen betreffen, durch die Landräthliche Be-hörde an uns einzureichen sind.Düsseldorf, den 13. Januar 1827.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.c. Circular=Verfügung.Ew. Hochwohlgeboren werden aus den in Abschrift bei-gefügten beiden Erlassen an die Elementarschullehrer und Schul-pfleger resp. Schulcommissionen vom heutigen Tage ersehen,daß wir es für dienlich erachtet haben, den Werth des öffent-lichen Unterrichtes von Neuem in's Licht zu stellen, und sowohldie Lehrer als die Orts= und Kreis=Schul=Vorstände auf dieWichtigkeit ihrer Mitwirkung zur Erzielung des praktischenNutzens der Elementarschulen aufmerksam zu machen.Ein Blick in die beiden Anlagen wird Ew. Hochwohlge-boren darthun, daß uns die Mängel nicht verborgen sind,welche mehr oder weniger in den Schulen des diesseitigen Ver-waltungsbezirkes angetroffen werden, und dürfen wir nicht zwei-feln, daß die beiliegenden unmittelbaren Vorhaltungen zur Ver-besserung der gegenwärtigen Zustände beitragen werden.Worauf es aber nicht weniger ankommt, als auf die Be-rufstreue der Lehrer und die eifrige Mitwirkung der Schulvor-stände und Schulpfleger, ist, daß die Bürgermeister als weltlicheObrigkeit der Elementarschulen dem öffentlichen Unterrichte denerforderlichen Vorschub leisten.Wir bringen zu dem Ende die Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten und die bei Publikation derselben in Nr. 49 unseresAmtsblattes von 1836. erlassenen Verordnungen, hiemit in Er-innerung und veranlassen Sie, die Bürgermeister für die pünkt-liche Beachtung des ganzen Inhaltes verantwortlich zu machen,und nachdem solches geschehen, diesen Zweig der Ortsverwal-tung besonders zu controlliren, wobei wir im Voraus bemerken,daß wir im Laufe der Zeit uns, durch Einforderung der Actenaus einzelnen Bürgermeistereien, die Ueberzeugung verschaffen
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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