84des Unterrichts zu gewinnen, daß sie selbst ihre Kinder zumregelmäßigen Besuche der Schule anhalten, und ihnen nicht ge-statten, sie ohne Noth zu versäumen.Sollte hie und da die Meinung entstanden seyn, als habeman bei Bildung der Schulvorstände und Anstellung besonde-rer Schulpfleger die Absicht gehabt, die Herren Ortsgeistlichenvon der Beaufsichtigung der Schulen ihrer Kirche ganz, oderzum Theil zu entbinden: so erklären wir dagegen hiedurch, daßpersönliche Theinahme der Herren Ortsgeistlichen an dem Schul-wesen, und ihre stete Einwirkung auf Lehrer und Schulen esist, worauf wir bei allen bereits getroffenen und noch zu tref-fenden Anordnungen zur Beförderung der Jugendbildung in denStädten und auf dem Lande ganz vorzüglich rechnen; und zwei-feln demnach nicht, sie werden von nun an sämmtlich, wie vieleschon bisher, nichts unterlassen, was dienen kann, um unserin gedachter Beziehung auf sie gesetztes Vertrauen zu rechtfer-tigen und darzuthun, daß sie die Sorge für die ihrer unmittel-baren Aufsicht untergebenen Schulen unter die vornehmsten undtheuersten Pflichten ihres geistlichen Berufs zählen.Düsseldorf, den 30. März 1817.Königliche Preußische Regierung. 1. Abth.b. Verfügung: Aufsicht über die Schulen durchdie Superintendenten und Schulpfleger.Um der Verordnung des Königl. Ministerii der geistlichen,Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten vom 22. April 1823,Amtsblatt 1823 Nro. 43., ganz zu entsprechen, werden die Sn-perintendenten von nun an die Aufsicht über die Schulen ihresSynodal=Bereichs führen. Damit indeß bei der großen Aus-dehnung mehrerer Synodal=Kreise eine spezielle Aufsicht überdie Schulen, in so weit sie nicht dem Superintendenten selbst,oder den städtischen Schul=Commissionen zugewiesen ist, Stattfinden könne, werden Schulpfleger angestellt, denen eine geringereAnzahl von Schulen zur Inspection übergeben wird. Diese wer-den den Superintendenten von Allem, was das Schulwesen imAllgemeinen betrifft, in Kenntniß erhalten, und in sofern allge-meine Anordnungen nöthig sind, diese nur im Auftrage der Su-perintendenten, an welche die deßfallsigen Bestimmungen auch nurerlassen werden, ausführen. Die Superintendenten und dieSchulpfleger haben die ihrer speziellen Aufsicht zugewiesenenSchulen so oft als möglich zu besuchen, und die ersten dieVisitation aller Schulen des Synodal=Kreises mit der Kirchen-Visitation zu verbinden, und keine Gelegenheit unbenutzt zu lassen,um die Theilnahme der Schulvorstände, und insbesondere derPfarrer, für das Schulwesen zu beleben und rege zu erhalten.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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