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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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83Angelegenheiten zu erhalten, seines Rathes sich möglichst zu be-dienen und ihre Berichte an die vorgesetzten Behörden eben sodurch ihn befördern zu lassen, als ihnen wiederum durch den-selben die höheren Verfügungen zukommen sollen.Hierdurch soll jedoch nicht verhindert seyn, daß in Diöce-sen von großem Umfange oder wo solches durch andere Umstän-de rathsam wird, einzelne mit dem Schulwesen vorzüglich ver-traute und dafür thätige Geistliche als besondere Schulpflegerfür gewisse Theile des Sprengels bestellet werden dürfen, nursoll dies jedesmal unbeschadet der Wirksamkeit des Superinten-denten und in einer Art bewerkstelligt werden, wodurch demsel-ben keineswegs ein Theil seines Einflusses entzogen, sondernvielmehr die Uebersicht und obere Leitung des Ganzen erleich-tert wird.Auch soll die gegenwärtige Verfügung in dem Verhältnisseder bis jetzt schon ernannten und bestätigten Schul=Inspectorenbis dahin, daß die Diöces, in welcher sie die Schulaufsicht füh-ren, einen neuen Superintendenten erhalten haben wird, keineVeränderung hervorbringen, sondern nur für die von jetzt an an-zuſtellenden gültig ſeyn.Die Königliche Regierung hat diese Verfügung durch diedortigen Amtsblätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.Berlin, den 23. April. 1823.Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten.Altenstein.Vorstehende Dienstvorschriften sind ergänzt worden durch:a. Verordnung vom 15. März 1817.Die frühern und besonders seit dem Jahr 1814 getroffenenEinrichtungen zur Verbesserung des Schulwesens, haben fürdas Gedeihen des Unterrichts der Jugend unverkennbar wohl-thätige Erfolge hervorgebracht. Diese Erfolge sind desto größer,jemehr die Herren Ortsgeistlichen sich angelegen seyn lassen,die Rechte und Pflichten, welche ihnen gegen die ihrer unmit-telbaren Aufsicht untergebenen Schulen zustehen und obliegen,gewissenhaft wahrzunehmen und zu erfüllen. Dahin gehörthäufiger Besuch der Schule, um die Kinder zu prüfen und ein-zeln kennen zu lernen, die fleißigen und ordentlichen aufzumun-tern, die trägen und nachläßigen zurechtzuweisen; ferner öftereund wo möglich wöchentliche Besprechung mit den Lehrern überdie Angelegenheiten der Schule, über etwa bemerkte Mängelihrer Unterrichtsweise, über die zu ihrer weitern Ausbildunggelesenen oder zu lesenden Bücher; endlich gelegentliche Unter-redungen mit den Aeltern der Schulkinder, um sie für die Sache