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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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82Verpflichtungen zugewiesen, und Consequenz und Lebendigkeitin dem Zusammenwirken aller für die ihrer Leitung anvertrautehochwichtige Angelegenheit erhalten werden.Nach dieser Andeutung wollen Sie das Weitere zur Bil-dung der städtischen Schulcommissionen veranlassen und demnächstuns daruͤber Bericht erſtatten.Düsseldorf, den 2. Januar 1827.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An den Herrn Landrath.10. Aufsicht auf Kirche und Schule.Es ist bisher, wiewohl immer nur als Ausnahme von derRegel, nachgelassen gewesen, daß die Schul=Inspection vonden übrigen Geschäften der Superintendenten dergestalt hatdürfen getrennt werden, daß die damit beauftragten Geistlichenhinsichtlich der Schulangelegenheiten in ein unmittelbares Ver-hältniß zu der vorgesetzten Behörde sind gebracht worden. DieseVerwilligung iſt in einigen Fällen durch Alter oder Schwäch-lichkeit der Superintendenten, in andern jedoch dadurch erfor-derlich geworden, daß nicht immer die Superintendenten mitRichtung, Methode und Fortschritten des Volksschulwesens derneuesten Zeit hinlänglich bekannt waren.Der letzt erwähnte Grund kann inskünftig wohl nicht mehroft Statt finden, da theils von den meisten der jetzigen Su-perintendenten, denen die Schul⸗Inspection belassen ist, voraus-geſetzt werden darf, daß ſie auch dieſem Theile ihrer Berufs-pflichten genügend vorzustehen im Stande sind, theils bei denin der Folge einzusetzenden jederzeit darauf Rücksicht genommenwerden soll, daß sie auch das Schulwesen ihres Sprengels zubeaufsichtigen und zu leiten befähigt sind.Es wird daher von nun an eine solche Trennung der we-sentlich zusammen gehörenden Aufsicht auf Kirche und Schule nurdann zulässig seyn, wenn Alter oder Kränklichkeit des Super-intendenten eine Erleichterung seiner Geschäfte nöthig machen.In diesem Falle aber ist kein Grund vorhanden, daß ihm nichtnoch diejenige Einwirkung auf das Schulwesen, deren er fähigist, gelassen, und er nicht wenigstens in fortgesetzter Kenntnißvon dem, was darin geschieht, erhalten werde.Es wird daher hierdurch festgesetzt: daß ins künftig, wennein Superintendent auf seinen Wunsch wegen hinlänglich befun-dener Gründe von den eigentlichen Geschäften der Schul=In-spection dispensirt wird, der oder die alsdann zu bestellendenSchul⸗Inspectoren nur als seine Vikarien betrachtet werden undverpflichtet seyn sollen, ihn in fortwährender Kenntniß der Schul-