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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
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81Die Schulcommission wird bestehen: aus dem Bürgermeisterden sämmtlichen Pfarrern der Stadt, dem Director des Gym-nasiums, Einem Mitgliede des Stadtraths, welches dieser selbsterwählt.Den so zusammengesetzten Schulkommissionen bleibt es über-lassen, zu ihren jedesmaligen Sitzungen und Berathungen einenoder mehrere der für die einzelnen Schulen der Stadt ernann-ten Schulvorsteher zuzuziehen.Die nicht in Folge ihres Amts zur Schulcommission gehö-rigen Glieder werden auf drei Jahre gewählt, können abernach dieser Zeit wieder gewählt werden.Die Beschlüsse der Commission werden nach Stimmenmehr-heit genommen.Wenn die Wahl der Mitglieder geschehen, wird sie unszur Genehmigung vorgelegt werden.Die Wirksamkeit der Schulcommission erstreckt sich auf dasgesammte Schul= und Erziehungswesen der Stadt mit Ausnahmedes Gymnasii, resp. hoheren Stadtschule, doch steht sie auchmit diesen in Berührung, sofern es sich von der nöthigen Vor-bereitung für dieselben und der über den Schulbesuch im All-gemeinen zu führenden Aufsicht handelt.Die Befugnisse der städtischen Schulcommission, so wie ihreObliegenheiten sind die nemlichen, welche den Schulpflegernbeigelegt sind.In ihren Grundzügen folgende:1) Die Schulcommission sorgt dafür, daß die Stadt undBürgermeisterei mit den ihrem Bedürfnisse entsprechenden Schu-len versehen werde, und daß diese gehörig zusammenwirkenund in einander greifen;2) Sie läßt es sich angelegen seyn, daß für die Unterhal-tung der Schulen und das anständige Bestehen der Lehrer dasNöthige geſchehe;3) Sie hält darauf, daß der Unterricht in allen Schulennach einem festen Lehrplan und gründlich ertheilt werde;4) Sie schlichtet die Vorfälle zwischen Schulvorständen undLehrern und Aeltern, in so fern nicht die Entscheidung von derGerichtsbehörde erfolgen muß:5) Sie wacht über die pünktliche Vollziehung der für dasSchulwesen bestehenden und noch zu erlassenden Verordnungen:6) Sie strebt dahin ihre Mitbürger für das Schulwesenzu beleben:7) Sie erstattet über den Zustand der Schulen vorschrifts-mäßig an die Ober=Schulbehörde Bericht und reicht ihr dieVorschläge zur Verbesserung ein, wenn es solche Einrichtungengilt, die deren Einwirkung erfordern;8) Sie hat sich eine Geschäftsordnung zu entwerfen, durchwelche den einzelnen Mitgliedern der Commission ihre besondere