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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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808. Anordnung von städtischen Schulcommissionen.Damit die Schulen in den Städten in sich und unterein-ander zu einem organischen Ganzen so eingerichtet und geleitetwerden, daß jede einzelne Anstalt eines Theils die ihr gegebeneBestimmung erfülle und doch andern Theils in die übrigenSchulen derselben Stadt gehörig eingreife und sich als Gliedeines organischen Verbandes bewähre, hat das Königliche Mi-nisterium der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal=Angelegen-heiten unter dem 7. Mai d. J. verfügt, daß für jede Stadteine besondere Schulordnung entworfen und festgestellt werdensoll. Indem wir Sie hiervon in Kenntniß setzen, fordern wirSie auf, die städtischen Schulcommissionen, oder, wo solchenicht vorhanden sind, die Herren Bürgermeister und Pfarrerunter Hinzuziehung des Vorstehers der in der Stadt befindlichenhöheren öffentlichen Lehranstalt zu beauftragen, im Benehmenmit den übrigen Vorstehern der städtischen Gemeinen auf denGrund der allgemeinen bereits bestehenden gesetzlichen Vor-schriften hinsichtlich des öffentlichen Unterrichts und unter Be-achtung der eigenthümlichen örtlichen Verhältnisse und Bedürf-nisse eine Schulordnung für ihre Stadt zu berathen und zuentwerfen. Den Entwurf der Schulordnung für diejenigenStädte, in welchen sich keine Schulcommission befindet, wollenSie zuvor den resp. Herren Schulpflegern zur Begutachtungmittheilen, und demnächst mit den Entwürfen, welche dieSchul⸗Commiſſionen an Sie abgeben werden, von Ihrem Gut-achten begleitet an uns einreichen. Wir sehen der Erledigungdieser Verfügung spätestens bis zum Ende des folgenden Monatsentgegen.Düsseldorf, den 10. August 1825.Königliche Regierung, 1. Abth.An die sämmtlichen Herren Landräthe.(:jeden besonders:)9. Dienstvorschrift für dieselben.Um die Ausführung der durch die Verfügung vom 30. Oct.1825, und 30. Juni v. J. gegebenen Vorschriften, den Schulbe-such 2c. betreffend, in den Städten zu erleichtern, ist es nöthig,städtische Behörden anzuordnen, die mit Ausnahme der gelehr-ten Schulen das gesammte Schulwesen der Stadt und Bürger-meisterei verwalten und beaufsichtigen.Wir haben daher die Anordnung städtischer Schulcommis-sionen, wo sie nicht schon bestehen, beschlossen und beauftragenSie zunächst die Einführung derselben in N. einzuleiten.