79nicht füglich verborgen bleiben konnten, wie z. B. fortgesetzterUnordnung im Dienste, der Trunksucht, oder eines sonst an-stößigen Lebenswandels, den Schuldigen unfehlbar zur streng-sten Verantwortung ziehen, und ihm die nachdrücklichste Ahndungseiner Pflichtvergessenheit zu Theil werden lassen. Es verstehtsich übrigens von selbst, daß in solchen Fällen bei der Begut-achtung der Straffälligkeit des zur Untersuchung gezogenen, aberin der Correction früher vernachlässigten Beamten, darauf diegebührende Rücksicht zu nehmen ist.Berlin, den 19. Dezember 1824.7. Allerhöchste Kabinetsorder vom 29. März 1837,betreffend die Uebertragung der Entscheidungen im Re-kursverfahren wider disziplinarisch bestrafte Elementar-Schullehrer an die Ober=Präsidenten als Präsidenten derProvinzial=Schulkollegien und wegen des dabei zu beo-bachtenden Verfahrens.Auf den Antrag des Staatsministeriums bestimme Ichhierdurch zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens,daß die durch Meine Befehle vom 12. April 1822. (Gesetz-sammlung Seite 105.) und vom 27. April 1830. (GesetzsammlungSeite 81.) dem Minister der Geistlichen= und Unterrichts=Ange-legenheiten beigelegte letzte Entscheidung über die Amtsentsetzung,Versetzung oder Straf=Emeritirung von Elementar=Schullehrern,auch dann, wenn diese zugleich zu den niederen Kirchenbeamtengehören, von jetzt an in jeder Provinz dem Ober=Präsidenten,als Präsidenten des Provinzial=Schulkollegiums, zustehen soll.Der Ober=Präsident, welcher künftig in diesen Sachen, an demBeschlusse in der ersten Instanz, niemals Antheil nimmt, hatin jedem Falle zwei schriftliche Vorträge aus den Akten durcheinen Justitiarius und durch einen Schulrath des Provinzial-Schulkollegii, oder einer Regierung, welche bei der ersten Ent-scheidung nicht mitgewirkt haben, abgesondert anfertigen zulassen, die Beachtung ihrer, diesen Relationen beizufügendenGutachten, bleibt jedoch ſeinem pflichtmäßigen Ermeſſen an-heimgestellt. Das Staatsministerium hat diesen Befehl durchdie Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.Berlin, den 29. März 1837.Friedrich Wilhelm.An das Staatsministerium.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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79
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