78gen und Ordnungsstrafen zu rügen, sondern auch genau daraufzu halten, daß diejenigen nächsten Vorgesetzten, denen die dis-ziplinariſche Aufſicht. in erſter Inſtanz uͤbertragen iſt, dieſemTheile ihrer Amtspflicht mit nicht minderer Sorgfalt Genügeleisten. In letzterer Hinsicht müssen namentlich die eingehendenConduitenlisten, Zeugnisse und sonstigen hierher einschlagendenAnzeigen stets mit vorzüglicher Aufmerksamkeit geprüft, darinkeine dergleichen unbestimmte und doppelsinnige Bemerkungen,mit denen die Berichterstatter wohl zuweilen die Anzeige vor-gefallener Ungebührnisse zu umgehen pflegen, geduldet, vielmehrmuß, wo sich auf diese oder irgend eine andere Art Spurensolcher unziemlichen Bemäntelung zeigen, der Sache sofort ge-nau nachgeforscht, und nach Befinden, nächst Anordnung dergeeigneten Maaßregeln gegen das straffällige Individuum selbst,auch dem von seiner Pflicht abgewichenen Vorgesetzten dieselbemit Nachdruck in Erinnerung gebracht werden. Damit sich auchinsonderheit bei künftigen Disziplinar=Untersuchungen, als derletzten und äußersten Maaßregel gegen unwürdige und offenbarunverbesserliche Diener der Kirche und der Schule die Ueber-zeugung feststelle, daß früher in obiger Hinsicht nichts verab-ſäumt worden, ſo muß kuͤnftig1) das Verfahren nach Eingang der ersten Denunciationjederzeit mit der Einforderung eines gründlichen, durch Vorle-gung der einschlagenden erheblichen Thatsachen motivirten gut-achtlichen Berichtes von dem nächsten Vorgesetzten des Denun-ciaten über dessen bisherige Führung eröffnet werden, derohnehin den besten Leitfaden für den Gang der Untersuchungselbst und die tauglichste Basis für die nachmalige Beurtheilungihres Resultates abgeben wird, und worauf denn auch die pro-tocollarische Vernehmung des Angeschuldigten mit gerichtet seinmuß. — Es muß ferner 2) jeder Bericht, mit welchem künftignach Anleitung der Circular=Verfügungen vom 27. Aug. und24. Oct. d. J. eine solche Untersuchung zur Entscheidung desMinisterii eingereicht wird, nächst summarischer Vorlegung dersonstigen Personalien, auch eine zwar ebenfalls summarische, je-doch vollständige Nachweisung der früher von dem Denunciatenbekannt gewordenen Ungebührnisse und der darauf gegen ihnangewendeten Disciplinar= und Corecctionsmittel enthalten.Sind aber 3) dergleichen früher von dem Denunciaten be-gangene Vergehungen bisher unbemerkt und ungerügt geblieben,so muß in eben diesem Berichte sogleich angezeigt werden, wo-rin der Grund hiervon liege und wem etwa dabei ein Ver-schulden zur Last falle, — und wird das Ministerium bei jederwiederum vorkommenden Vernachlässigung dieser Art, besonderswenn dadurch das Ueberhandnehmen solcher eigentlichen Ge-wohnheitssünden befördert worden ist, die nach ihrer Natur denVorgesetzten des Denunciaten bei pflichtmäßiger Aufmerksamkeit
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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78
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