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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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776. Disziplinar-Aufsicht.Bei mhreren zur Entscheidung des Ministerii gelangtenDisziplinar⸗Unterſuchungen gegen Kirchen⸗ und Schulbeamtehat sich eine Statt gefundene, nicht zu rechtfertigende Vernach-lässigung der disziplinarischen Aufsicht über die Amtsführungund den Lebenswandel der Angeschuldigten daraus ergeben, daßsich dieselben schon seit geraumer Zeit mannigfache Unordnun-gen und Pflichtwidrigkeiten in ihrer Amtsverwaltung, oder derErgebung in irgend ein grobes Laster schuldig gemacht hatten,ohne jemals von der competenden Behörde durch die geeignetenCorrectionsmittel an ihre Pflicht erinnert worden zu sein, bisetwa irgend ein besonders grober Exceß den Ausbruch der Un-tersuchung herbeiführte, bei welcher nun zuerst auch jene frühe-ren Vergehungen des Denunciaten in nähere offizielle Anregungkamen. Meistentheils lag die Schuld hiervon an den Superin-tendenten, Schul=Inspektoren oder sonstigen nächsten Vorgesetz-ten des Angeschuldigten, die ihm bei seinen anfänglichen gerin-gen Exceſſen eine übel angebrachte Nachſicht gegeben, und dierechtzeitige Anzeige derselben bei der oberaufsehenden Behördezur Erwirkung der gebührenden Zurechtweisungen verabsäumthatten.Das Verderbliche einer solchen unzeitigen Milde, sowohlfür die gedeihliche Verwaltung und allgemeine Würde des Kir-chen= und Schulamtes überhaupt, als auch für das wahreWohl des betheiligten Individui, ist viel zu einleuchtend, alsdaß es hierüber irgend einer besonderen Erörterung bedürfte.Je ausgedehntere Forderungen in jetziger Zeit vornämlich anGeistliche und Schulmänner hinsichts der Tadellosigkeit ihrerAmtsführung und ihres Lebenswandels gemacht werden müssen,und je strengerer Beurtheilung sie in dieser Beziehung nach denGrundsätzen der neuesten Gesetzgebung unterworfen sind, destoweniger ist das Ministerium gesonnen, Unordnungen der obigenArt, unter welchem Vorwande sie auch vorkommen mögen, diemindeste Nachsicht zu gewähren und zu dulden, daß auf diesemWege Beamte, denen eine zeitige heilsame Strenge beim erstenHervortreten ihrer Neigung zu Ercessen einer oder der andernArt leicht wieder auf den rechten Weg geholfen hätte, durcheigene Schuld ihrer Vorgesetzten zu Grunde gehen. Das Mini-sterium empfiehlt daher sämmtlichen Consistorien und Regierun-gen hierdurch von neuem auf das angelegentlichste, nicht nurselbst auf die amtliche und sittliche Führung der hierher resor-tirenden Diener der Kirche und Schule Ihres Departements einbesonders wachsames Auge zu haben, und jeden, wenn auch ansich nur geringen Exceß derselben, in dem sich das Aufkeimenirgend einer bösen Neigung kund gibt, stufenweis, aber jeder-zeit mit prompter Strenge durch die angemessenen Verwarnun-