76Wo Sonn= und Feiertags= wo Abends= wo Warteschulennützlich seyn können, und wie dieselben am passendsten für dieeigenen Ortsverhältnisse einzurichten sind; wo Industrie=Zweigemit der Schule verbunden, oder durch die Schule zum bessernGedeihen können gebracht werden, und was zur Verbesserungder Landwirthschaft von der Schule ausgehen kann, wird derSchulvorstand mit Umsicht berathen und gutachtlich angeben.40) Ein Mal im Jahre, und zwar einen Monat früher,als der Schulpfleger seinen Hauptbericht über den Zustand desSchulwesens in seinem Bezirke an den Schulrath einzusendenhat, muß jeder Schulvorstand einen Hauptbericht an diesen er-statten, in welchem er sich über die zum Nachtheile des Schul-wesens noch vorwaltenden Hindernisse und Mängel, Vorurtheileund Mißbräuche; über die Mittel denselben abzuhelfen und ent-gegenzuwirken; über die Amtsversehung des Lehrers, über des-sen Einnahme; über die Stimmung der Gemeine; über dieFolgen des Unterrichtes bei Kindern und Aeltern, und überalles, was zum Wesen der Jugendbildung gehört, äußern undgutachtliche Vorschläge machen wird.41) Wie zur Belebung des allgemeinen Wetteifers undzur schnellern Ausbreitung des Guten in der Folge die Schul-vorstände mehrerer Gemeinen in Eine Versammlung sich zu ver-einigen haben, und wie in diesem Vereine die Geschäfte zu för-dern sind, wird nach vorhergegangener Vernehmung der Schul-pfleger näher bestimmt werden.Düsseldorf den 3/18. Julius 1814.Der General=Gouverneur, Justus Gruner.5. Ernennung der Lehrer an Elementarschulen.Um den nöthigen steten Fortgang des öffentlichen Unterrichtsso viel möglich sicher zu stellen, und zugleich um das General-Gouvernement nicht mit Geschäften zu überhäufen, von welchendasselbe aus seinem Standpunkte keine nähere Kenntniß neh-men, und deßhalb gewöhnlich dabei nur in Beziehung auf dieForm eintreten kann, ist die Ernennung zu den Elementar=Schul-lehrer=Stellen für die Zukunft dem Schulrathe übertragen wor-den. Die Bestimmung in dem §. 3 der Verordnung vom 6. Maid. J., wodurch die Ernennung zu allen öffentlichen Lehrämternohne Unterschied der Obern=Verwaltungs=Stelle vorbehaltenworden ist, wird also in so fern hierdurch aufgehoben, und sol-ches hiermit zur allgemeinen Kunde gebracht.Düsseldorf, den 18. August 1814.Der General=Gouverneur, Justus Gruner.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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76
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