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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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7533) Wo Stiftungen für die Schule bestehen ist es diePflicht des Vorstandes, darauf zu wachen und mit der Orts-behörde das nöthige Benehmen zu pflegen, damit der Zweck der-selben möglichst erreicht, deßgleichen wenn in der Folge derSchule Vermächtnisse zufallen, daß diese gesichert und die Ab-sichten der Stifter erfüllt werden.34) Die Vorstände noch zu errichtender Schulen werdensich eifrig bemühen, die Erbauung des Schulhauses bald zuStande zu bringen; bei der Auswahl des Platzes werden sievorzüglich auf eine freie, gesunde Lage, einen geräumigen Spiel-platz und Garten ſehen.35) Der Vorstand hat indessen nicht bloß das Wohl derKinder in der Schule zu befördern; sondern er muß auch daraufsein Augenmerk richten, daß die Kleinen weder von ihren Aelternnoch andern über ihre Kräfte zu körperlicher Arbeit angestrengtwerden, damit sie hierdurch nicht schon in ihrer frühen Jugendverkrüppeln und ein freudenloses Leben von der Wiege biszum Grabe ihr Loos werde.Je größer die Schwierigkeiten sind, welche er hierbei, zu-mal in den Fabrikorten, antreffen wird, desto angestrengtermüssen seine Bemühungen, aber auch desto schonender und be-sonnener seine Schritte seyn, um das vorgesetzte Ziel in derGüte zu erreichen. Sollte dabei gleichwohl seine Vermittlungdurchaus fruchtlos bleiben, so wird er darüber höhern OrtsBericht erſtatten.36) Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Schulvorstandeswerden während der Versammlung in ein Buch geschrieben,welches bei dem Pfarrer in Verwahr bleibt. Die Berichte undVorstellungen werden von den Gliedern des Vorstandes unter-schrieben.37). In allen vorkommenden Fällen, wo nach den bestehen-den Gesetzen und Vorschriften der Bürgermeister aushelfen kann,wird dieser, und eben so der Polizeivogt in den Fällen, wodessen Einwirkung nöthig ist, schriftlich darum ersucht. Woaber die Verfügung des Kreis=Directors oder der höhern Be-hörde erforderlich ist, muß in der Regel der Bericht an denSchulpfleger erstattet werden. Nur aus erheblichen Gründenkönnen die Schulvorstände sich unmittelbar an den Schulrathoder den Kreis⸗Director wenden.38) Ueberhaupt wird der Vorstand dem Schulpfleger vonallen wesentlichen Vorgängen und Verhandlungen Kenntnißgeben, und in jedem erheblichen Falle, der nicht Abhülfe ohneVerzug erheischt, dessen Rath oder Weisung einholen.39) Der Schulvorstand wird immer darauf bedacht seyn,dem Schulpfleger mit Vorschlägen zum Besten der Schule undder Erziehung an die Hand zu gehen.