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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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72Gute zu ersticken droht; und biete ihm überall die Hand, woes dessen bedarf, um ihn in seinen Geschäften sicher zu leiten.13) Wie der Vorstand den Lehrer überall, wo es nöthigist, zu vertreten hat; so ist es besonders seine Pflicht, sichdesselben anzunehmen; damit ihm seine angewiesene Einnahmezur Verfallzeit unverkürzt zufließe. Auch wird er den fleißigenLehrer dadurch ermuntern, daß er ihm da, wo die Mittel esgestatten, eine Zulage zu seiner jährlichen Besoldung erwirke.14) Um dem Lehrer den richtigen Eingang des Schulgeldeszu sichern, wird sich der Vorstand jeden Monat das Verzeichnißder Rückstände vorlegen lassen, und die Einziehung derselbendurch die Ortsbehörde betreiben, bis der Lehrer befriedigt ist.15) Der Vorstand hat aber auch darüber zu wachen, daßder Lehrer sein Amt gewissenhaft versehe; daß er der Vater derKinder sey; daß er ohne Rücksicht auf äußere Verhältnisse allemit gleicher Liebe behandle; daß er mit sanftem Ernst die Schul-zucht aufrecht erhalte; daß sein Wandel und Benehmen derWürde ſeines Berufes entſprechen.16) Der Vorstand wird den Lehrer auf alle Gebrechen derSchule aufmerksam machen; ihm über das, was darin zu ändernund zu bessern ist, väterliche Erinnerungen geben, und erst dann,wenn diese fruchtlos bleiben, darüber die Anzeige an den Schul-pfleger verfügen.17) Die Beförderung des Schulbesuches ist eine der wesent-lichsten Pflichten des Schulvorstandes. Monatlich wird ihmder Lehrer das Verzeichniß der die Schule nicht besuchenden,so wie der im Schulbesuche nachlässigen Kinder übergeben, unddie Vorsteher werden alsdann alle Mittel der Belehrung unddes herzlichen Zuspruchs anwenden, um die Eltern dahin zubringen, daß sie ihre Kinder freiwillig zur Schule schicken.Bleibt aller gütlicher Zuspruch vergeblich; so wird die An-zeige darüber an den Polizeivogt verfügt.18) Die übrigen, den Schulbesuch erschwerenden, oder ganzhemmenden Hindernisse sucht der Vorstand wegzuräumen. Erforscht, ob die Wege und Pfade, auf welchen die Kinder zurSchule gehen, gut unterhalten sind, und zeigt es dem Polizei-vogt ohne Aufschub an, wo ungangbare Wege, gefährlicheSteege, oder Unglück drohende Stellen sich finden.19) Um die jedesmalige Aufnahme der schulpflichtigen Kin-der zu erleichtern und zuverlässiger zu machen, werden die Tauf-bücher zur Hand genommen, und in den Sitzungen vom Märzund September jedes Mal dem Lehrer die Verzeichnisse der imnächsten halben Jahre, vom April und October nämlich anfan-gend, dem Alter nach schulpflichtig werdenden Kinder übergeben.Diese Verzeichnisse sind nach den dazu gedruckten Mustern zu fertigen.20) Das Alter der Schulpflichtigkeit wird hinfür von demangehenden 9. bis zu den vollendeten 12. Jahre gerechnet. Die