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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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716) Jeder Schulvorstand hat sich in den gewöhnlichen undbesondern Versammlungen nur mit dem zu beschäftigen, wasdem Aufkommen der ihm eigens anvertrauten Schule förderlichoder hinderlich iſt.7) Er forsche bei jeder gewöhnlichen Versammlung, ob dieVerordnungen des Schul=Rathes und die Vorschriften desSchulpflegers gehörig befolgt worden; ob irgend eine gegrün-dete Klage gegen den Lehrer sich erhebe; ob der Lehrer selbstKlagen oder Erinnerungen vorzubringen habe. Wo die Ver-sammlung in der Schule statt findet, lasse der Vorstand durchden Lehrer eine Uebung mit den verschiedenen Classen vornehmen,um die Fortschritte der Kinder zu bemessen; er lasse sich dieArbeiten derselben vorzeigen, um den Geist, welcher aus diesenspricht, zu beurtheilen; er lasse sich die fleißigen, folgsamen undin guten Sitten vorleuchtenden Schüler nennen, um den Wett-eifer aller zu beleben und die zurückgebliebenen durch seinenZuspruch zu ermuntern.8) Es hängt vom Schulvorstand ab, nach Beschaffenheitdes abzuhandelnden Gegenstandes, den Lehrer von der Bera-thung auszuschließen, oder Theil an derselben nehmen zu lassen.Bei der Entscheidung kann der Lehrer aber nicht mit stimmen.9) Der Schulvorstand sey eine Stütze des Lehrers; nehmeihn gegen ungerechte Anfälle in Schutz; richte ihn auf, wenner sich verkannt, wenn er seine guten Absichten und Anstrengun-gen vereitelt sieht; gebe durch seine Gegenwart den Handlungendes Lehrers, wo es nöthig ist, Feierlichkeit; und suche ihm beider Gemeine Achtung zu verschaffen, vorzüglich dadurch, daßer selbst ihm Achtung beweiset.10) Der Schulvorstand sey der Vermittler zwischen Lehrerund Gemeine, wenn Mißhelligkeiten zwischen beiden entstehen;er räume die Vorurtheile weg, welche gegenseitig gehegt werden;er kläre die Mißverständnisse auf beiden Seiten auf; er wägedie Klagen und Beschwerden gegen einander ab, und erstickedurch klugen Zuspruch jede aufkeimende Erbitterung im Entstehen.11) Auch ein treuer Rathgeber für den Lehrer sey derSchulvorstand. Bekannt mit den Gesinnungen der Gemeine,kann er den Entschluß des Lehrers in schwierigen Fällen ambesten bestimmen; am sichersten ihn warnen, wenn er die Mei-nungen der Gemeine nicht schonend behandelt, und im Begriffeist, durch unvorsichtige Schritte sich selbst und der guten Sachezu schaden.12) Vorzüglich dem angehenden Lehrer sey der Vorstandein unterrichtender Führer; er mache ihn bekannt mit denEigenheiten der Gemeine; zeige ihm die Wege, wie er dasallgemeine Vertrauen redlich erwerben kann; unterrichte ihn,wo die häusliche Erziehung das in der Schule ausgesäete