73Fähigkeit zu dem Schulbesuche hebt jedoch, wie bisher mit demvollendeten 6. Lebensjahre an, und es kann daher der Lehrerdie Aufnahme derjenigen Kinder, welche dieses Alter erreichthaben, auf das Verlangen der Eltern in den dazu bestimmtenJahreszeiten nicht verweigern.21) Der Schulvorstand erkennt über die Befreiung vonder Schulpflichtigkeit wegen Körper= und Geistesgebrechen.22) Bei Ueberreichung der Verzeichnisse der schulpflichtigenKinder weiset der Vorstand den Lehrer an, mit dem ErstenAprils und dem Ersten Octobers diejenigen aufzunehmen welchedann das 8. Jahr vollendet haben. Außer dieser Zeit darfder Lehrer nur noch den Ersten Jänners und Ersten Juli Kinderaufnehmen, welche alsdann zu dem schulfähigen Alter gelangtsind, wenn er es der Schule unschädlich achtet.23) Das Verzeichniß aller Kinder, welche ihrem Alter nachfür jedes halbe Jahr zur Schule geeignet sind, wird vor demErsten Aprils und Octobers vom Schulvorstande im Schul-zimmer aufgehängt, und bei jeder Versammlung darauf gesehen,daß der Lehrer keine Kinder unter dem vollendeten 6. Jahre,und keine außer der vorbemerkten Zeit aufnehme.Der Pfarrer wird bei jeder Gelegenheit und namentlichin den oben bemerkten Zeitpunkten, sowohl von der Kanzel alsbei dem Hausbesuche, die Aeltern ernstlich ermahnen, die Kin-der ununterbrochen zur Schule zu schicken.24) Der Schulvorstand hat darauf zu achten, daß die nöthi-gen Bücher, Schreibgeräthe und Kleidungsstücke für die Kinderder Armen angeschafft werden. Er wird sich hierüber mit derVerwaltung der Wohlthätigkeits=Anstalt, und nöthigen Fallsmit dem Bürgermeister benehmen.25) Er wird dem Bürgermeister jährlich das Verzeichnißder schulpflichtigen Armenkinder vorlegen, und darauf halten,daß das Schulgeld für diese Kinder aus dem Wohlthätigkeits-Fond flüſſig gemacht werde.26) Wo die Mittel es gestatten, wird der Vorstand auchdafür sorgen, daß jährlich einige Bücher als Ermunterungsge-schenke für die besten Schüler bei der Prüfung ausgetheiltwerden.27) Eben so wird der Vorstand, wo es möglich ist zu be-fördern suchen, daß jährlich einige Bücher für die Schule, einigefür den Lehrer und einige für die Schüler, zum fortwährendenGebrauche angeschafft werden.28) Jedes Kind, welches bis zu Ende des schulpflichtigenAlters die Schule gehörig besucht hat, erhält von dem Vorstandeeinen Entlassungsschein, in welchem denjenigen, die es verdie-nen, über sittlichen Wandel und Fleiß ein ehrenvolles Zeugnißbeigefügt wird, welches als Empfehlung für sie in ihrem künf-tigen burgerlichen Leben und Berufe dienen kann.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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73
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