70ein oder das andere Stück, welches er für besonders wichtigund bezeichnend hält, seinen Hauptberichten beizulegen.§. 16. Er wird die ihm zugegangenen Verhandlungen sorg-fältig aufbewahren, und darüber ein Verzeichniß führen, damitnöthigenfalls ein jedes Actenstück aufgefunden werden könne.Düsseldorf, den 3/15. Juli 1814.Der General=Gouverneur, Justus Gruner.b. Dienstvorschrift für die Schulvorstände.1) Die Versammlung des Schulvorstandes wird der Regelnach in derjenigen Schule statt haben, für welche sie gehaltenwird. Die Versammlungen für noch zu errichtende Schulenwerden in der Wohnung des Pfarrers gehalten.2) Die Tage der Versammlung sind so zu bestimmen, daßder Pfarrer allen Berathschlagungen beiwohnen kann. Womehrere Schulen in einer Pfarre sind, wird für die Schule indem Pfarrorte zuerst, demnach für die nächste und sofort biszur entferntesten, für alle nach einander in den ersten vierzehnTagen des Monats Versammlung gehalten. Bei der Einführungdes Schulvorstandes muß der Tag der Versammlung für jedeSchule fest bestimmt werden.3) Befinden sich in einer Pfarre mehr als drei Schulen,entfernt von dem Wohnorte des Pfarrers; so ist der Pfarrernicht verpflichtet, in mehr als zwei entfernten Schulen die Ver-ſammlung zu halten. Er kann die Vorſteher der übrigen ent-fernten Schulen zu ſich berufen und in eigner Wohnung Bera-thung mit ihnen pflegen; er muß aber jedes Mal hierin ab-wechseln. Auch ist es statt dessen in dem vorausgesetzten Falledem Pfarrer gestattet, die Versammlung des Vorstandes anunbestimmten Tagen, jedoch in den ersten zwei Wochen desMonats, unvermuthet in der Schule abzuhalten; in welchemFalle der Pfarrer zugleich seiner besondern Pflicht, monatlichalle Schulen seines Pfarrsprengels, auch die entlegenen, zu be-suchen, hierdurch Genüge thun kann.4) Treten Fälle ein, welche eine außergewöhnliche Ver-sammlung nöthig machen; so kann der Pfarrer diese in seinerWohnung halten.5) Diejenigen Schulvorsteher, welche außer den Versamm-lungstagen die Schule einzeln besuchen, werden sich hierdurchein höheres Verdienst um die gute Sache erwerben. Vorzüg-lich bei jenen Schulen, welche dem Pfarrer sehr abgelegen sind,und in jenen Pfarrgemeinen, wo sich viele Schulen befinden,werden diese Schulbesuche von unverkennbarem Nutzen seyn,und daher dringend empfohlen.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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70
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