67.Er wird daher allzeit bemüht seyn, mit den letztern Be-hörden ein gutes Vernehmen zu unterhalten; indem das Ge-deihen der Schulen wesentlich von dem guten Ineinandergreifenaller fördernden Kräfte abhängt.§. 6. Er wird von Zeit zu Zeit den Sitzungen der Orts-Schul=Vorstände beiwohnen, oder außerordentliche Sitzungenderselben veranstalten, wenn er es für nothwendig oder derSache dienlich achtet.§. 7. Er geht den Lehrern in der zweckmäßigen Anord-nung ihres Schulplanes, wie überhaupt in ihren Schulange-legenheiten an die Hand.Diese haben ihm deshalb ihren Stundenplan vorzulegen,ihre Schulbücher und sonstigen Hülfsmittel zu nennen, und ihmjährlich einen Hauptbericht über den Zustand ihrer Schule zuerstatten.§. 8. Er wird die Schulen seines Bezirks so oft besuchen,als es seine übrigen Amtsverrichtungen erlauben, und er esselbst für dienlich hält, um eine jede derselben genau kennen zulernen.Wenigstens muß dieses, auch bei den entfernteren,weimal in dem Jahre geschehen.Die Vorzüge, welche der unerwartete Schulbesuch hat,brauchen nicht auseinandergesetzt zu werden. So oft es ge-schehen kann, ist er auch bei den Prüfungen gegenwärtig. Ister jedoch mit der einen oder der andern Schule außer derZeit schon näher bekannt geworden, so mag er den Vorsitz beider Prüfung auch den Orts=Schul=Vorständen überlassen, welcheihm alsdann darüber zu berichten haben.§. 9. Um dem Mißbrauche vorzubeugen, welcher hin undwieder mit den Schulprüfungen getrieben wird, da die Kinderoft Monate lang im Voraus für dieselben vorbereitet und sozum Scheinen gewöhnt werden; so wird die Zeit derselbenkünftig nicht von den Lehrern, sondern von den Schulpflegernbestimmt werden. Aus demselben Grunde werden diese dazunicht eine bestimmte Zeit des Jahres wählen, sondern damitabwechseln; so jedoch, daß in dem Laufe des Jahres nur Einefeierliche Prüfung einer jeden Schule gehalten werde.Die Schulpfleger werden hiernach den, mit Rücksicht aufpassende Zeit und Ortsverhältnisse, zu bestimmenden Tag derPrüfung den Schul=Vorständen und Lehrern eine kurze Zeit,höchstens acht Tage, vorher ansagen und den erstern die Sorgeauftragen, daß derselbe am Sonntage vorher der Gemeine vonder Kanzel bekannt gemacht, auch die Prüfung, wenn es derRaum gestattet, in der Schule selbst, sonst aber in der Pfarr-kirche gehalten werde.Es bleibt dem Ermessen der Schulpfleger, oder der sievertretenden Schulvorstände, im einzelnen Falle überlassen, wieweit sie selbst den Gang der Prüfung leiten und darin eingreifen,5*
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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67
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