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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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66besser beurkunden, als wenn sie zur Erreichung der ihnen er-öffneten Absicht mit reger, ausdauernder Thatigkeit und instetem Einklange wirken. Kann auch die angewandte Müheund Sorge nicht mit vergeltender Besoldung aufgewogen werden;so wird doch um so mehr, was jeder in diesem Geschäfte alsBürgertugend aus Pflichtgefühl übt, zu jeder Zeit als die besteEmpfehlung für ihn gelten. Der Schul=Rath und die Kreis-Directoren werden demnach darauf sehen, daß kein Verdienstin diesem Fache unbemerkt bleibe.Düsseldorf, den 3. (15.) Juli 1814.Der General=Gouverneur, Justus Gruner.a. Dienstvorschrift für die Schulpfleger.§. 1. Unter der Aufsicht des Schulpflegers stehen sowohldie öffentlichen Orts=Schulen, als überhaupt alle Erziehungs-und Unterrichts=Anstalten seines Bezirks, deren Wirkungskreisnicht auf eine einzelne Familie beschränkt ist.Ueberhaupt richtet sich seine Aufmerksamkeit auf Alles, wasdie Erziehung und den öffentlichen Unterricht in seinem Kreiseangeht.§. 2. Er hat darüber zu wachen, daß keine Nebenschulen,Lehr= und Erziehungs=Anstalten geduldet werden, die nicht vonder obern Behörde genehmigt und deren Lehrer und Vorstehernicht geprüft sind.§. 3. Als der nächste Vorgesetzte aller öffentlichen Unter-richts=Anstalten seines Bezirks, ist er auch der Vermittler zwischendiesen an einer und dem Schul=Rathe sowohl, als den Kreis-und Orts=Behörden, an der andern Seite; daher er sie inallen Fällen, wo es nöthig ist, daselbst zu vertreten, und ebenso ihnen bei der Ausführung aller, allgemeine oder einzelneAnstalten betreffenden, Anordnungen und Verfügungen mitRath und That an Hand zu gehen verpflichtet ist.§. 4. Es besteht daher eine fortwährende Verbindungzwischen ihm und den einzelnen Lehrern sowohl, als den Schul-Vorständen, welche ihm ihre Berichte, Gutachten, Vorschläge,u. s. w. zusenden, so jedoch, daß es denselben unbenommenbleibt, sich in außerordentlichen Fällen auch gerade an denSchul=Rath zu wenden.§. 5. In gleicher fortwährender Verbindung steht er so-wohl, wie sich von selbst versteht, mit dem Schul=Rath, als auchmit den Kreis= und Orts=Behörden, welche in der Regel alle,die öffentlichen Unterrichts=Anstalten seines Bezirks betreffendenVerfügungen an ihn befördern und die Ausführung derselbenseiner Leitung überlassen werden.