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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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68oder sie den Lehrern überlassen wollen. Sie werden jedochüberhaupt darauf sehen, daß die Zeit nicht mit unwesentlichenDingen verloren gehe, sondern für solche verwandt werde,welche in Wahrheit ein Urtheil für die Fortschritte der Kinderbegründen können.§. 10. Die Schulpfleger werden die Candidaten, welchesich dem Schul=Rathe zur Prüfung stellen wollen, einer vorläu-sigen Untersuchung ihrer Kenntnisse unterwerfen, und die ganzUnfähigen unter Anempfehlung einer gründlichern Vorbereitungdavon zurückhalten.Der Schul=Rath wird daher in Zukunft keinen Candidatenzur Prüfung lassen, welcher nicht ein Zeugniß seines Bezirkspfle-gers über diese vorläufige Untersuchung volegen kann.§. 11. Eben so werden die Schulpfleger die jungen Leute,welche in das zu errichtende Schullehrer=Seminarium aufgenom-men zu werden wünschen, vorher prüfen, ob sie die nöthigenVorkenntnisse haben. Doch entscheidet ihr Urtheil noch nicht überdie Aufnahme selbst, sondern soll vorzüglich dazu dienen, dieje-nigen, welche die nöthigen Forderungen nicht erfüllen, von demvergeblichen Versuche abzuhalten.§. 12. Bei Erledigung einer Lehrstelle ist die erste Pflichtdes Schulpflegers, dem Schul=Rath von diesem EreignißKenntniß zu geben.In Verbindung mit dem Vorstande verfügt er hierauf überdie einstweilige Versehung der erledigten Stelle, damit der Un-terricht nur so kurze Zeit als immer möglich unterbrochen bleibe.Sobald der Schul⸗Vorſtand ſich uͤber ſeine Vorſchlaͤge zuWiederbesetzung der Stelle entschieden hat, bringt der Schul-pfleger dieselben zur Kenntniss des Schul=Rathes, und fügt dienöthigen Bemerkungen über die Fähigkeiten der vorgeschlagenenCandidaten, ihre Vorzüge in dem einen oder andern Lehrfache,ihren bisherigen Lebenslauf, ihre Familienverhältnisse, und welcheRücksichten sonst noch in wesentlichen Betracht kommen mögen,hinzu.Endlich hat er, nach der Ernennung des neuen Lehrers,denselben in das ihm aufgetragene Amt einzusetzen.§. 13. Der Schulpfleger wird außer seinem, durch die lau-fenden Angelegenheiten veranlaßten, Schriftwechsel mit demSchul=Rath, demselben jährlich einen Hauptbericht über alleSchulen seines Bezirkes erstatten, und es sich besonders ange-legen seyn lassen, daß derselbe dadurch eine klare Uebersicht desZustandes einer jeden Schule, sowohl von der guten als vonder mangelhaften Seite, mit den geeigneten Vorschlägen zu mög-lichen Verbesserungen erhalte.Die Hauptpunkte, welche dieser Bericht umfassen muß,sind folgende: