65können die Austretenden allezeit wieder ernannt oder bestätigetwerden.7) Findet der Kreis=Director die ihm zu Schulvorstehernvorgeschlagenen Einsassen zu diesem Geschäfte nicht geeignet;so hat auf seine Bemerkung der angegebene Verein andere inVorschlag zu bringen.8) Wo sich von der nämlichen Confession mehrere Schulenan einem Orte befinden, werden diese in der Art unter einemVorstande vereinigt, daß für jede Schule ein Vorsteher beisitzt.9) Der Vorstand derjenigen Schulen, welche für verschiedeneConfessions=Genossen bestimmt sind, bildet sich aus den Pfarrernder betheiligten Confessionen und aus einem Schulvorsteher vonjeder Confessions=Gemeine, welche über 24 schulpflichtige Kin-der in dem Schulbezirke hat.10) Jeden Monat versammelt sich der Schul=Vorstand aneinem festbestimmten Tage, um das Wohl der ihm anvertrautenSchule zu berathen. Die Beschlüsse werden nach der Mehrheitder Stimmen gefaßt. Wo bei Schul=Vorständen, welche auseiner paaren Zahl von Mitgliedern bestehen, Verschiedenheitder Meinungen und Gleichheit der Stimmen eintritt, und beideTheile sich gütlich nicht vereinigen können, gibt der Schulpflegerdie Entſcheidung.11) Im Falle der Erledigung von Lehrstellen, welche inkeinen Patronat=Verhältnissen stehen, werden zu dem Schul-Vorstande der Bürgermeister und diejenigen Einsassen des Schul-bezirks gezogen, welche zu irgend einer Zeit in dem Kirchen-Vorstand gewesen oder noch sind, um drei geprüfte Subjectezu der erledigten Stelle durch den Schulpfleger in Vorschlagzu bringen, aus welchem der Schul=Rath darnach Eines wählenund zur Ernennung empfehlen wird. Damit durch den Vor-schlag keiner ausgezeichnet werde, so sind die Namen nach derOrdnung des Alphabets zu setzen.12) Aus den sämmtlichen Schul=Vorständen eines Gerichts-Bezirks sollen künftig, nach darüber zu erlassenden Vorschriften,Vereine gebildet werden, welche sich unter Beiwohnung derGerichts= und Polizei=Beamten, wenigstens zweimal im Jahreversammeln und das Beste des Schulwesens in dem ganzenGerichts=Bezirk, berathen sollen.13) Die Schul=Vorstände werden sich in ihren Verrichtungengenau nach der, von dem Schulrathe hier vorgelegten undgenehmigten, Dienstvorschrift richten; so wie diese Vorschriftuberhaupt für alle und jede, welche darin bezogen sind, die-selbe verbindliche Kraft hat, wie die gegenwärtige Verordnung.Alle diejenigen, welche durch die Vorstehenden Verfügungenzur Beförderung des Schulwesens mitberufen sind, vorzüglichdie Schulpfleger und Schulvorsteher, können ihre guten Gesin-nungen, Vaterlandsliebe und Eifer für die gute Sache nicht
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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