64lichen Unterricht betreffenden Verordnungen und Vorschriften inihren Geschäftskreisen zu achten, und ihre Erinnerungen, wo esdie Gelegenheit ergibt, nach den Umständen an die Schul=Be-amten ihres Kreises, oder auch an die Schul=Commission ge-langen zu lassen.§. 15. Dem Curator ist die Sorge anbefohlen, daß dieSchul=Commission sogleich eingeführt und in Wirksamkeit ge-ſetzt werde.Düsseldorf den 6. Mai 1814.Der General=Gouverneur, Alexander Prinz zu Solms.4. Anordnung von Schulpflegern und Schulvorständen.Die Betrachtung des weiten Umfanges und der Wichtig-keit des dem Schul=Rathe übertragenen Geschäftes, führteschon bei Erlassung der Verordnung vom 6. Mai d. J. zu derUeberzeugung, daß diese Stelle, ohne die Beihülfe untergeord-neter Behörden das ihr vorgesteckte Ziel nicht würde erreichenkönnen; und es ist daher im §. 12. daselbst festgesetzt, daß solchestufenweise sich anreihende Stellen angeordnet werden sollen,um die Leitung der Jugendbildung mit ihr zu theilen, und sodas Heil des jetzigen und der künftigen Geschlechter begründenzu helfen.In Beziehung auf diese Verfügung wird daher weiter ver-ordnet, wie folgt:1) In jedem Gerichtsbezirke werden einige Schulbeamte,unter dem Namen Schulpfleger, und zwar in der Regel einerfür die Schulen der katholischen, und einer für die der evan-gelischen Gemeinen beider Confessionen, angestellt.2) Zum Geschäftskreise der Schulpfleger gehört alles, wasdie Verbesserung der Erziehung überhaupt, und insbesondere dieVerwaltung und das Emporkommen des Schulwesens in ihrenBezirken angeht.3) Die von dem Schul=Rathe hier vorgelegte und geneh-migte Dienstanleitung wird den Schulpflegern in ihrem Ge-ſchaͤftsbetriebe zur Richtſchnur dienen.4) Den Schulpflegern untergeordnet, wird für jede Ge-meine=Schule, welche nach der im Jahr 1812, oder später vor-genommenen Eintheilung der Schulbezirke im Lande, beibehalten,oder errichtet werden soll, ein eigner Schul=Vorstand bestehen.5) Dieser Schul=Vorstand wird aus dem Pfarrer undzwei Einsassen des Schulbezirks, unter dem Namen Schulvor-steher, gebildet.6) Die Schulvorsteher werden auf den gemeinschaftlichenVorschlag des Schulpflegers, Bürgermeisters und Pfarrers,vom Kreis=Direktor ernannt, und alle zwei Jahr erneuert. Doch
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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