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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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63eines wissenschaftlichen Unterrichts befaßt, ohne dazu durch ei-nen von dem Curator vollzognen Beschluß der Schul=Commis-sion die Befugniß erhalten zu haben, verfällt in eine von derCommission, nach den Umständen, zu bestimmende Geldbußevon 5 bis 25 Rthlr., welche in dem Wiederbetretungsfall ver-doppelt wird.§. 8. Der Schul=Commission ist der Vorschlag über dieBesetzung aller zur Erledigung kommenden öffentlichen Lehr-ämter überlassen.Das hierbei, besonders in Ansehung der unteren Schulenzu beobachtende Verfahren, wird auf den Vortrag der Commis-sion näher festgesetzt werden.§. 9. Die bestehenden Verordnungen über die Verpflich-tung der Gemeinen zu der anständigen Versorgung der in ihrenBezirken gesetzlich bestellten Schullehrer werden ausdrücklich be-stätigt. Der Schul=Commission an einer so wohl, als denKreis=Directoren und Bürgermeistern an der andern Seite, istdie Sorge für die gänzliche Vollziehung dieser Verordnungenbesonders anbefohlen.§. 10. Die Commission führet nicht weniger die Aufsichtüber alle Privat=Erziehungs= und Unterrichts=Anstalten undsetzt die ihr allezeit vorzulegenden Lehrplane derselben, nach vor-hergegangener Prüfung, fest.§. 11. Unternehmer von Privat=Erziehungs= und Unter-richts=Anstalten, welche dabei andere als von der Schul=Com-mission geprüfte und für fähig anerkannte Lehrer brauchen, ver-fallen in eine von der Commission zu bestimmende Geldbußevon 30 bis 100 Rthlr., außer der Geldbuße, welche ſolche un-befugte Lehrer, nach den Bestimmungen des §. 7. selbst zu er-legen haben.§. 12. In den einzelnen Landes=Bezirken sollen Inspekto-ren und wo es zur Sache dienlich, Lokal⸗Schul⸗Curatelen an-geordnet werden, welche unter der Leitung der Schul=Commis-sion die Aufsicht über die daselbst befindlichen Schulen und Un-terrichts=Anstalten in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreisezu führen haben.Die Schul=Commission wird über die noch zu treffendenähere Anordnung in dieser Hinsicht baldigst vortragen.§. 13. Die Schul=Commission wird sich, sogleich nachdem Antritt ihrer Verrichtungen, mit dem Entwurf der zu er-richtenden Normal=Schule, so wie demnächst mit dem Entwurfeiner allgemeinen Schul=Ordnung, beschäftigen und beide zurPrüfung und weiteren Verfügung vorlegen.§. 14. Die Kreis=Direktoren, Polizei=Vögte und Bür-germeister sind, nicht weniger wie vormals, gehalten, auf denZustand der gemeinen Schulen sowohl als der Privat=Unter-richts=Anstalten und auf die genaue Befolgung der den öffent-