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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
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62Großherzogthums, ist, unter der höhern Obsorge des zum Cu-rator des Schulwesens bestellten Gouvernements=Rathes, einerSchul=Commission*) anvertrauet.§. 2. Diese Commission wird aus dem Curator, dreiordentlichen Mitgliedern und den beiden Vorstehern der Nor-malschule als Beisitzern, mit berathender Stimme, bestehen.Die sämmtlichen Kanzelei=Geschäfte werden von einemRegistrator und die Stelle des Dieners von dem Diener desGymnasiums versehen.§. 3. Die Schul=Commission verfügt unmittelbar überdie Anwendung der in Betreff des Schulwesens wirklich beste-henden oder ferner ergehenden Verordnungen, in sofern nichtdiese Verordnungen, oder andere grundsätzliche Bestimmungenselbst die Entscheidung oder Genehmigung der höheren Ver-waltungsstellen erfordern.Zu den Verfügungen der letztern Art gehören vornehmlich:1) Die Aufhebung bestehender und die Bildung neuer Er-ziehungs= und Unterrichts=Anstalten:2) Die endliche Bestimmung der Schul=Bezirke:3) Die Ernennung zu allen offentlichen Lehrämtern, so wie4) Die Bestimmung der damit verknüpften Besoldungenund Nutzungen:5) Die Entsetzung angestellter Lehrer:6) Allgemeine Vorschriften über die Classification deröffentlichen Unterrichts=Anstalten und den Umfang desUnterrichts in jeder Classe im Allgemeinen.§. 4. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.§. 5. Die Entwürfe und Rechnungen über die Bewirth-schaftung und Verwendung des Einkommens aller öffentlichenUnterrichts=Anstalten müssen der Schul=Commission jährlichvorgelegt werden, und erhalten durch Genehmigung derselbenihre Gultigkeit.§. 6. Die Schul=Commission setzt durch allgemeine oderbesondere Vorschriften die Lehrplane aller öffentlichen Unter-richts=Anstalten fest, und wacht über deren Ausführung.§. 7. Niemand kann in dem Großherzothum, außer demKreise einer einzelnen Familie, ein wissenschaftliches Lehramtausüben, der nicht von der Schul=Commission, oder, vermögeAuftrags derselben, von einer einzelnen Schulbehörde in Be-ziehung auf die Fächer, worin er Unterricht ertheilen will, ge-prüft und dazu tüchtig gefunden ist.Der Uebergang von einem niedern zu einem höhern Un-terrichtsfach erfordert jederzeit eine neue Prüfung.Wer sich, dieser Bestimmung zuwider, mit der Ertheilung*) Nach jüngerer Verordnung; Schul=Rath.**) Nunmehr: Vier.