61außerdem noch die Genehmigung des vorgesetzten Ministeriinöthig seyn. In dem letztern Fall berichtet sie an dasselbe,schickt aber den Bericht, mittelst Umschlages, dem Konsistoriumzu weiterer Beförderung zu. In so weit die Sache aber dasKonsistorium nicht angeht, berichtet die Kirchen= und Schul-Kommission auf dem allgemein vorgeschriebenen Wege an dasMinisterium.In welchen Fällen sie, die Kommission, sofern ihr vor-stehend nicht eine selbstständige Wirksamkeit beigelegt ist, dieGenehmigung des vorgesetzten Ministerii nöthig hat, ist nachden allgemeinen Grundsätzen der gegenwärtigen Instruktion zubeurtheilen. Aus der Bestimmung des §phi 8. folgt es also,daß sie bei Einführung neuer oder Veränderung bestehenderLehr= und Schul=Pläne berichten muß.Um der allgemeinen Jugendbildung der Nation eine festeRichtschnur zu geben, beabsichtigen Wir eine allgemeine Schul-ordnung entwerfen zu lassen, und auf den Grund derselben sollendemnächst besondere Schulordnungen für die einzelnen Provinzenentworfen und dabei die Eigenthumlichkeiten derselben möglichstberücksichtigt werden. Bis dahin, daß solches geschehen, hatdie Kirchen= und Schulkommission sich in Ansehung des Schul-und Erziehungswesens nach den bisherigen Vorschriften zu achten.Es gehört endlich auch zu den vorzüglichsten Pflichten derKommission, für die Erhaltung, gehörige Benutzung und Sicher-stellung des Kirchen=, Schul= und Instituts=Vermogens, so wiedafür zu sorgen, daß es nicht mit andern Fonds vermischt werde.Wie weit ſie darüber und bei dem daſſelbe betreffenden Etats-und Rechnungswesen, auf ihre Verantwortlichkeit, selbstständighandeln kann, ist in dem folgenden Spho bestimmt.3. Anordnung einer Schulcommission.Die wohlthätigen Veranstaltungen der vormaligen König-lich=Bayerischen Regierung, um dem offentlichen Unterricht in die-sem Lande eine bessere Gestalt zu geben, sind, während des folgen-den unglücklichen Zeitraums, durch die Einziehung der diesemZwecke gewidmeten baaren Mittel, durch den Druck der aufallen Gemüthern lastete und durch das Streben der Macht-haber, in allen Theilen das Fremde an die Stelle des Ein-heimischen zu setzen, theils entkräftet worden, theils ganz eingegan-gen. Dieser höchst wichtige Zweig der gesellschaftlichen Einrichtun-gen ist daher dergestalt verkommen, daß es die höchste Zeitist, demselben beizuspringen. In dieser Absicht wird verordnet,wie folgt:§. 1. Die Leitung des öffentlichen Unterrichts und derdemselben gewidmeten Anstalten, in dem ganzen Umfange des
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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