21Fortsetzung in der 2. Auflage.Die genaue Schilderung der Zustände in den untern Arbeits-classen, welche den vorerwähnten Jahresberichten entnommenworden, führte zu der, unterm 27. Mai 1841 erlassenen Erin-nerung an die Benutzung der Stundenschulen, Abth. X; dieBemerkung, daß die belohnende und ermunternde Gegenwartder Herrn Bürgermeister bei den öffentlichen halbjährlichen Prü-fungen nicht selten vermißt worden, zu der Circular=Verfügungvom 2. Nov., gemäß welcher die Präsides der Schulvorständeveranlaßt werden, dieselben jedesmal einzuladen, Abth. VIII.und um dem Uebelstande der Verspätung der Jahresberichte, soweit solche durch die Schulvorstände veranlaßt werden, für dieFolge zu begegnen, wurde der §. 40 in der Dienstvorschrift fürdie Schulvorstände vom 15. Juli 1814, unterm 8. Novemb. inErinnerung gebracht. Abth. VIII.Die hohe Instruction zur Ausführung der AllerhöchstenKabinets=Ordre vom 10. Juni 1834, die Beaufsichtigung derPrivatschulen, Privat⸗Erziehungs⸗Anſtalten ꝛc. betreffend, vom31, Dec. 1839, wurde durch eine Bestimmung der KöniglichenMinisterien des Innern und der Polizei, so wie der GeistlichenUnterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten vom 5. Juli dahinergänzt, daß auch die Musik= und Tanzlehrer gehalten seyen,nach den §§. 14 und 15 den Erlaubnißschein zur Ertheilung desPrivat=Unterrichtes nachzusuchen, und hat das letzt gedachtehohe Ministerium unterm 24. Nov. ferner verordnet, daß Per-sonen, welche weder die ordentlichen Examina der Elementarschul-lehrer auf den Seminarien, noch die der Candidaten des höhernSchulamts an den Königl. Wissenschaftlichen Prüfungscommissio-nen zu bestehen befugt oder verpflichtet sind, vor einer,am Sitze der Königlichen Regierung gebildeten Commission ge-prüft werden sollen. Abth. XVII.Die Ueberwachung des Religionsunterrichtes in den Ele-mentarschulen zu sichern, wurde die Königliche Regierung vonSeiten des hohen Ministerii der Geistlichen Unterrichts= undMedizinal=Angelegenheiten unterm 15. Juni angewiesen, dahinzu wirken, daß die Schuljugend mit dem Inhalte des Katechis-mus ihrer Konfession bekannt gemacht, und auf den Confirmanden-Unterricht und die erste heilige Communion vorbereitet werde,und zu dem Ende für denjenigen Theil der Schüler und Schü-lerinnen, welche nicht der Confession des Schullehrers angehö-ren, im Benehmen mit den Seelsorgern der Kinder besondereEinrichtungen zu treffen seien.Welche Folge dieser obsorgenden hohen Bestimmung gege-ben worden, ist aus den unterm 8 Juli an die Herren Schul-pfleger, und unterm 15. November an die Herren Landrätheerlassenen Circular=Verfügungen zu ersehen. Abth. VIII.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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21
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